Ein Nutzer von Facebook verlangt Schadensersatz, weil die Betreiberin dieses sozialen Netzwerks Daten des Nutzers angeblich ohne Rechtsgrundlage in die USA übermittelt hat. Das Landgericht München I erteilt ihm jedoch eine herbe Abfuhr.
Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) kennt in Art. 9 den Begriff der besonderen Kategorien personenbezogener Daten. Ihre Verarbeitung ist nur unter besonderen Voraussetzungen erlaubt und kann eine Datenschutz-Folgenabschätzung notwendig machen. Deshalb ist es wichtig, genau zu wissen, welche Daten unter diesen Begriff fallen.
Bei meinen Begehungen kontrolliere ich immer auch die Postfächer der Beschäftigten. Dort finden sich neben der eingehenden Post analoge Mitteilungen der Geschäftsleitung oder anderer Stellen. Über die Jahre wird die analoge Post zwar immer weniger. Dennoch bleibt sie relevant für den Datenschutz.
Kommt es zu einer Ransomware-Attacke in der Lieferkette, können auch die Prozesse im eigenen Unternehmen betroffen sein, wenn Lieferanten keine sicheren Backups haben. Bei den Backups muss zudem der Datenschutz stimmen.