Viele Unternehmen nutzen Auftragsverarbeiter
„Wer in Baden-Württemberg personenbezogene Daten verarbeitet, muss die europäischen Regeln der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) beachten“, erklärt LfDI Dr. Stefan Brink in einer Pressemitteilung.
Das gelte natürlich auch für die sogenannten Auftragsverarbeiter, also für die externen Dienstleister, die im Auftrag vieler Unternehmen personenbezogene Daten verarbeiten.
Neue nationale Verhaltensregel
Damit bei dieser Auftragsverarbeitung alles übersichtlich und vor allem rechtssicher zugeht, kennt die DSGVO das Instrument der Verhaltensregeln. Sie heißen im englischen Gesetzestext „Code of Conduct“ und sollen der Konkretisierung von datenschutzrechtlichen Anforderungen dienen.
So wie die neue nationale Verhaltensregel „Anforderungen an die Auftragsverarbeiter nach Artikel 28 DSGVO – Trusted Data Processor“, die der baden-württembergische LfDI eben genehmigt hat.
Selbstverpflichtung mit strengen Anforderungen
Interessierte Auftragsverarbeiter finden den Trusted Data Processor zum Download auf der Webseite www.verhaltensregel.eu und können dort auch in wenigen Schritten den Antrag zur Selbstverpflichtung ausfüllen.
Die Selbstverpflichtung ist 29 Seiten lang und listet in Kapitel 4 „einzuhaltende Anforderungen“ vom „Angebot und Vertrag“ über die „Kontrolle von Unterauftragsverarbeitern“ und „Rechte betroffener Personen“ bis hin zur „Eigenkontrolle“ auf. Kapitel 5 erklärt die „Überwachung durch die Kontrollstelle“ und Kapitel 6 schildert den „Prozess: Überprüfung der Verhaltensregel“.