Praxiserfahrungen der Datenschutzaufsicht mit anlasslosen Prüfungen
Prüfungsbefugnis der Datenschutzaufsichtsbehörden und Prüfungsformen
Art. 58 Abs. 1 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) regelt die Untersuchungsbefugnisse der Aufsichtsbehörden. Sie gestatten es den Behörden u.a.,
- den Verantwortlichen und den Auftragsverarbeiter anzuweisen, alle Informationen, die für die Erfüllung der behördlichen Aufgaben gemäß Art. 57 DSGVO erforderlich sind, bereitzustellen (Buchst. a),
- Untersuchungen in Form von Datenschutzüberprüfungen durchzuführen (Buchst. b),
- Zugang zu allen personenbezogenen Daten und Informationen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß Art. 57 DSGVO notwendig sind, zu erhalten (Buchst. e) und
- Zugang zu bekommen zu den Räumlichkeiten, einschließlich aller Datenverarbeitungsanlagen und -geräte des Verantwortlichen und des Auftragsverarbeiters (Buchst. f).
Welche konkreten Maßnahmen eine Aufsichtsbehörde für den Datenschutz wählt, um ihre Aufgaben zu erfüllen, die insbesondere in der Überwachung und Durchsetzung der Anwendung der DSGVO bestehen, liegt in ihrem eigenen Ermessen. Ebenso kann sie unterschiedliche Prüfungsarten nutzen. Prüfungen können anlassbezogen oder anlasslos, schriftlich, vor Ort oder online, im Rahmen von Groß- oder als Einzelprüfun…