➧ Was sagt das BGB zur Kopie einer Patientenakte?
Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) gibt folgende Regel vor: „Der Patient kann auch elektronische Abschriften von der Patientenakte verlangen. Er hat dem Behandelnden die entstandenen Kosten zu erstatten.“ So steht es in § 630g Abs. 2 BGB. Danach scheint der Befund klar. Jeder Patient hat einen Anspruch auf eine Kopie seiner Patientenakte. Er muss für eine solche Kopie allerdings bezahlen.
➧ Wie regelt die DSGVO den Anspruch auf eine Kopie?
Anders sähe das jedoch aus, wenn das EU-Recht dem Patienten einen Anspruch auf eine kostenlose Kopie gibt. An dieser Stelle kommt die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) ins Spiel. Art. 15 DSGVO gibt jedem Betroffenen bekanntlich das Recht auf Auskunft über die Daten, die ihn betreffen. Dabei sieht die Vorschrift auch einen Anspruch auf eine Kopie vor. In Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DSGVO heißt es: „Der Verantwortliche stellt eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung.“
➧ Was sagt die DSGVO zur Kostenpflicht einer Kopie?
Das muss unentgeltlich geschehen, wie sich aus Art. 12 Abs. 5 Satz 1 DSGVO ergibt. Darauf aufbauend legt Art. 15 Abs. 3 Satz 2 DSGVO fest, dass lediglich „für alle weiteren Kopien“ ein angemessenes Entgelt verlangt werden kann. Im Umkehrschluss folgt daraus: Die erste Kopie ist kostenlos.