Der zweite Teil der Reihe zur KI-Verordnung (KI-VO) beschäftigte sich mit den Maßnahmen, die Anbieter und Betreiber von Hochrisiko-KI-Systemen ergreifen müssen. Im dritten Teil geht es nun zunächst um die Maßnahmen zu bestimmten KI-Systemen sowie zu KI-Systemen mit geringem oder keinem Risiko.
Maßnahmen für Anbieter und Betreiber bestimmter KI-Systeme
Sogenannte „bestimmte“ KI-Systeme zeichnen sich durch eine konkrete Zweckbestimmung aus. Art. 50 KI-VO erläutert die Pflichten für Anbieter und Betreiber näher. Wenn Unternehmen eigene Software entwickeln oder beispielsweise ein LLM (Large Language Model, großes KI-Sprachmodell) in ihre Produkte integrieren, sind sie nicht nur Betreiber der KI. Vielmehr sind sie dann auch (nachgelagerter) Anbieter und unterliegen damit den Anforderungen, die Anbieter erfüllen müssen.