Die DSGVO macht in ErwGr. 79 deutlich: Es ist unmöglich, dass es eine Datenverarbeitung ohne (zumindest) einen Verantwortlichen gibt. Die DSGVO kennt jedoch nicht nur Verantwortliche (Art. 4 Nr. 7 DSGVO), sondern auch als weiteren Datenverarbeiter den Auftragsverarbeiter (Art. 4 Nr. 8 DSGVO).
Abgrenzung zur Auftragsverarbeitung
Für das Verständnis der gemeinsamen Verantwortlichkeit ist es zunächst erforderlich, sie von der Auftragsverarbeitung abzugrenzen. Der Auftragsverarbeiter (Art. 4 Nr. 8 DSGVO) entscheidet nicht über Zweck und Mittel, sondern tut, was ihm der Verantwortliche als Auftraggeber vorgibt. Die Vereinbarung über die Auftragsverarbeitung ist konstitutiv für eine Auftragsverarbeitung. Mit anderen Worten: Erst der (zusätzliche) Abschluss der Vereinbarung begründet eine Auftragsverarbeitung im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung.
Wenn der Auftragsverarbeiter die personenbezogenen Daten (auch) zu eigenen Zwecken verarbeitet, dann liegt in Bezug auf diese eigenen Zwecke keine Auftragsverarbeitung vor (vgl. Art. 28 Abs. 10, Art. 29 DSGVO).