Sofern die Voraussetzungen von Art. 15 Abs. 1 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) erfüllt sind, besteht das Auskunftsrecht der betroffenen Person gemäß Art. 15 DSGVO auch im Hinblick auf KI-Modelle und KI-Systeme in vollem Umfang.
„Diese Verordnung soll die Anwendung des bestehenden Unionsrechts zur Verarbeitung personenbezogener Daten […] nicht berühren“, heißt es in ErwGr. 10 Satz 4 der Verordnung über die künstliche Intelligenz der EU (KI-VO), auch „AI Act“ genannt. Art. 2 Abs. 7 Satz 2 KI-VO legt fest, dass die KI-VO die DSGVO „nicht berührt“.