NIS-2-Pflichten und DSGVO: Parallelitäten und Unterschiede

Die Umsetzung der NIS-2-Vorgaben (Network and Information Security Directive 2 der EU) in deutsches Recht stockt: Der Regierungsentwurf zum „Gesetz über das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik und über die Sicherheit in der Informationstechnik von Einrichtungen (BSI-Gesetz, BSIG)“ vom 02.10.2024 (BT-Drs. 20/13184 vom 02.10.2024: Link mit Stand vom 31.01.2025: https://ogy.de/jr5j) ist nicht mehr verabschiedet worden. Nach den Bundestagswahlen muss das Gesetzgebungsverfahren nun neu beginnen.
Die Vorgaben der NIS-2-Richtlinie sind konkret, das Gesetzgebungsverfahren ist bereits weit vorangeschritten – auch in Abstimmung mit Fachkreisen. Deshalb werden die Pflichten im Wesentlichen unverändert bleiben. Der vorliegende Beitrag stellt daher auf diesen Regierungsentwurf des BSIG (BSIG-RegE) ab.
Wo bestehen nun generell Parallelitäten und Unterschiede zur Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)?
- Parallelitäten zwischen dem BSIG-RegE und der DSGVO bestehen bei den Schutzmaßnahmen (§§ 30, 31 BSIG-RegE und Art. 32 DSGVO).
- Auch sehen beide Gesetze Meldepflichten vor, wenn die ergriffenen Schutzmaßnahmen versagen (§ 32 BSIG-RegE und Art. 33 sowie Art. 34 DSGVO).
- Eine Registrierungspflicht (§ 33 BSIG-RegE) kennt die DSGVO hingegen ebenso wenig wie die Pflicht der Geschäftsleitung zur Schulung (§ 38 BSIG-RegE).
Risikomanagement und Sicherheit der Verarbeitung
Die Unternehmen sind nach §§ 30, 31 BSIG-RegE verpflichtet, geeignete, verhältnismäßige und wirksame technische und organisatorische Maßnahmen zu ergr…