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23. Februar 2019

Datenschutz auf dem Firmenparkplatz

Datenschutz auf dem Firmenparkplatz
Bild: Chesky_W / iStock / Thinkstock
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Kennzeichenerfassung, Videoüberwachung, Beschilderung
Wer wünscht sich nicht mehr Sicherheit und Komfort? Immer neue technische Lösungen eröffnen uns hierbei Möglichkeiten, die vor wenigen Jahren undenkbar waren. Doch das Plus an Bequemlichkeit hat meist einen Haken: Der Datenschutz bleibt angesichts der vielfältigen (technischen) Möglichkeiten schnell auf der Strecke – so etwa auf dem Firmenparkplatz. Was können Sie dagegen tun?

Langsam rollt mein Fahrzeug an die Schranke des Firmenparkplatzes – ein Parkhaus – heran. Ich öffne das Fenster, um die Ruftaste zu drücken. Als Gast bin ich im Vorfeld angemeldet und werde gleich eingelassen.

Plötzlich erscheint auf einer Anzeigetafel über der Einfahrt „Guten Morgen, Herr Purder. Bitte parken Sie auf Platz 310.“, und die Schranke öffnet sich zur Durchfahrt. Das ist Komfort pur.

Wie funktioniert die Kennzeichenerfassung?

Was vorher abgelaufen ist:

  • Eine Kamera ist das Auge des komplexen Systems, das mir meinen Parkplatz zugewiesen hat. In Höhe der Stoßstange an der Schranken-Anlage angebracht, erfasst sie die Kennzeichen der herannahenden Fahrzeuge. Danach übermittelt sie die Daten an das steuernde System, das die Kennzeichen-Erkennung durchführt.
  • Hierbei durchlaufen die Bilddaten, ähnlich wie bei Scannern, mittels einer OCR-Software eine Texterkennung (OCR: Optical Character Recognition). Sie ermittelt das erfasste Kennzeichen als Text, der zur Weiterverarbeitung geeignet ist.
  • Der Text wird anschließend an das Steuerungssystem übertragen und dort mit den Daten der angemeldeten Besucher abgeglichen. Findet das System das Kennzeichen, sendet es den Namen des Besuchers und die Nummer des dazugehörigen reservierten Parkplatzes an die Anzeigetafel.

Was wie ein schickes technisches Gimmick aussieht, das zusätzlichen Komfort für Besucher und Empfangspersonal generiert, ist ein komplexer Verarbeitungsvorgang personenbezogener und personenbeziehbarer Daten.

So arbeitet die Kamera für Kennzeichenerfassung datenschutzkonform

Der Datenschutzbeauftragte betrachtet zunächst die Kamera, für die eine eng definierte Zweckbindung, die Kennzeichenerfassung, vorliegt. Stellen Sie sicher,

  • dass die Kamera erst aktiviert wird, wenn sich ein Auto der Schranke nähert.
  • dass der Aufnahmebereich der Kamera auf den Kennzeichenbereich beschränkt ist (horizontal, vertikal und in der Tiefe).
  • dass der entsprechende WLAN-Verkehr verschlüsselt erfolgt, sofern die Kamera drahtlos per WLAN mit dem System verbunden ist. Das unterbindet ein Abhören durch Unbefugte.
  • dass bei einer Übertragung des erfassten Bilds auf einen Monitor im Empfangsbereich ausschließlich berechtigte Personen den Bildschirm einsehen können.

Anzeigetafel darf nicht einsehbar sein

Zeigt die Anzeigetafel den Namen des angemeldeten Besuchers, ist zu vermeiden, dass Personen außerhalb des Fahrzeugs die Tafel sehen. Das vermeidet eine Übermittlung der personenbezogenen Daten „Kennzeichen“ (das Fahrzeug steht vor der Schranke) und „Name des Fahrers“ an unbefugte Dritte, z.B. vorbeigehende Passanten.

Auf persönliche Ansprache verzichten

Verzichten Sie aus Sicht des Datenschutzes am besten auf die persönliche Ansprache – das senkt das Risiko eines Datenschutzverstoßes.

Achten Sie beim System im Empfangsbereich auf eine geeignete Zutritts-, Zugangs- und Zugriffskontrolle bei den Besucherdaten, um unbefugte Kenntnisnahme der Daten zu verhindern.

Videoüberwachungssysteme

(Noch) deutlich verbreiteter sind Videoüberwachungssysteme. Sie sollen sicherstellen,

  • dass sich Führer von Fahrzeugen auf dem Parkplatz ordnungsgemäß verhalten und
  • dass Fahrzeuge nicht beschädigt oder gestohlen werden.

Auch die Überwachung von Fahrradstellplätzen dient diesen Zielen.

Wie in der derzeitigen Diskussion um Videoüberwachung durchklingt, verhindert die Überwachung nicht aktiv Verstöße, sondern hilft v.a. bei ihrer Aufklärung. Bestenfalls schreckt sie von einer Straftat wie Sachbeschädigung oder Diebstahl auf dem Firmenparkplatz oder -gelände ab. Dafür würde eine Attrappe ausreichen.

Zweck der Überwachung festlegen

Kommt Videoüberwachung zum Einsatz, muss die verantwortliche Stelle zunächst den Zweck der Verarbeitung detailliert festlegen. Davon hängen das weitere Vorgehen und der Umfang der Überwachung ab.

Häufig nennen Unternehmen als Zweck den Schutz von Eigentum und die Wahrung des Hausrechts. Schauen Sie als Datenschutzbeauftragter genau hin: Nicht jede Installation von Kameras ist geeignet, den beschriebenen Zweck zu erfüllen.

Überwachung muss für den Zweck geeignet sein

Das Hausrecht zu wahren, ist beispielsweise schwer, wenn niemand auf die Live-Überwachungsbilder schaut, um Verstöße gegen das Hausrecht unmittelbar zu bemerken und zeitnah zu unterbinden. Die Aufzeichnung der Videodaten eignet sich ausschließlich, um einen Verstoß nachträglich aufzuklären.

Doch Vorsicht: Reicht die Qualität der Videodaten nicht aus, um mutmaßliche Täter zu identifizieren, erfüllt die Überwachung den festgelegten Zweck nicht. Damit ist die Überwachung aus Datenschutzsicht hinfällig.

Wann ist eine Überwachung mangelhaft?

Das sind die klassischen Ursachen für eine mangelhafte Überwachung:

  • minderwertige Videotechnik mit schlechter Auflösung
  • schlechte Ausleuchtung des Überwachungsbereichs
  • zu wenig Personal, das die aufgezeichneten Videodaten auswertet und Verstößen nachgeht

Lässt sich die Zweckerfüllung etwa aus Kostengründen nicht sicherstellen, empfehlen Sie, besser über den Einsatz von Kamera-Attrappen und eine gut sichtbare Ausschilderung – sie ist beim Einsatz von Kameras ohnehin vorgeschrieben – nachzudenken.

Das ist bei Videoüberwachung zu beachten

Ist echte Kameratechnik im Einsatz, sind die oben genannten Punkte wie Verschlüsselung und Zugriff auf Überwachungsmonitore zu berücksichtigen.

Der Aufnahmebereich darf den gesamten Firmenparkplatz umfassen. Er darf jedoch nach den Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes keine öffentlichen Verkehrsflächen wie Bürgersteige oder Straßen einschließen.

Werden die Videodaten aufgezeichnet, achten Sie darauf, dass die unmittelbare Löschung berücksichtigt ist, sobald die Zweckbindung wegfällt. Bedenken Sie bei der Festlegung der Fristen lange Wochenenden und Betriebsruhezeiten. Dokumentieren Sie zu Nachweiszwecken auf jeden Fall die Begründung der Speicherfrist.

Missbrauch der Videodaten vermeiden

Schnell entstehen Begehrlichkeiten, wenn aufgezeichnete Videodaten vorliegen. Ist der Mitarbeiter wirklich um 5:45 Uhr zur Arbeit erschienen, wie es seine Stempelkarte nahelegt, oder erst später? Um solchen Missbrauch zu vermeiden, achten Sie auf ein ordentliches Zugriffskontrollkonzept für die aufgezeichneten Daten.

Ein Vier-Augen-Prinzip beim Zugriff ist sinnvoll. Es lässt sich entweder durch die Authentifizierung mit zwei Accounts oder mit einem geteilten Passwort erreichen. Müssen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite den Zugriff gemeinsam durchführen, werden Betroffenenrechte aufseiten der Mitarbeiter gut geschützt.

Trotzdem ist dieser Zugriff zur Kontrolle des geschilderten Sachverhalts problematisch, wenn der Zweck des Verfahrens den Zugriff nicht von vornherein umfasst.

Empfehlenswert zum Thema Videoüberwachung ist die Orientierungshilfe des Düsseldorfer Kreises.

Geschwätzige Parkplatzschilder

Wer glaubt, dass keine datenschutzrechtlichen Probleme auf seinem Parkplatz auftauchen, weil sein Unternehmen keine der genannten Technologien einsetzt, befasse sich mit dem Thema „Parkplatzbeschilderung“:

  • Sofern die Mitarbeiter-Parkplätze durchnummeriert sind, ist das unproblematisch.
  • Auch der Name „Müller“ auf einem 5.000 Plätze großen Mitarbeiter-parkplatz ist unkritisch, da schwerlich personenbeziehbar.
  • Heißt man „Purder“ wie ich, ist der Personenbezug schnell hergestellt.

Daher gilt: Weniger ist mehr. Verwenden Sie am besten eine Nummerierung oder eventuell die Kfz-Kennzeichen.

Mit offenen Augen entdecken Sie bestimmt weitere Möglichkeiten, die Rechte der Betroffenen zu schützen.

Stefan Purder

Stefan Purder
Verfasst von
Stefan Purder
Stefan Purder
Stefan Purder arbeitete viele Jahre als betrieblicher und externer Datenschutzbeauftragter. In der Zeit, in der er nicht im Datenschutz aktiv war, fand man ihn immer wieder in einer evangelischen Freikirche auf der Kanzel (www.gottesdienst-tv.de/).
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