So schließen Sie die Schwachstelle „Bildschirme“
Vertriebsmitarbeiter Seller kommt zum Kundentermin an den Empfang eines Unternehmens. Es geht um einen Auftrag in Millionenhöhe.
Am vorübergehend nicht besetzten Empfang ist der Bildschirm ganz bequem einzusehen, darauf: der geöffnete Terminkalender. Herr Seller sieht sich den Kalender der aktuellen Woche an, er kann ihn gut erkennen.
Ah, da ist sein Termin. Darüber stehen zwei Mitbewerber, darunter noch einer. Weitere Termine zum möglichen Auftrag sieht er nicht. Da er die Mitbewerber kennt, kann er sein Angebot um zwei Prozent verteuern und bleibt dennoch der günstigste Anbieter.
Wäre der Bildschirm gesperrt gewesen, hätte das Unternehmen viel Geld gespart!
Eigentlich müsste es mittlerweile jeder wissen …
Immer dann, wenn Mitarbeiter Bildschirme nicht sperren, sobald sie den Arbeitsplatz verlassen, können Unbefugte Daten einsehen.
Handelt es sich dabei um personenbezogene Daten, liegt stets eine Schutzverletzung im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) vor.
Sie ist nur dann nicht meldepflichtig nach Art. 33 DSGVO, wenn für die betroffene Person kein Risiko für die Grundrechte und Grundfreiheiten vorliegt.
Die unbefugte Offenlegung von Daten auf Monitoren ist ein selten beachtetes, oft aber erhebliches Risiko. Für die Kolleginnen und Kollegen ist es normal, dass an Bildschirmen Daten zu sehen sind, dafür sind diese ja da. Dass die Daten für Dritte möglicherweise eine wichtige Information darstellen, liegt für sie nicht unbedingt auf der Hand.
Hier sind Datenschutzrichtlinien nötig – und immer wieder Schulungen.
Nur so wird es Unternehme…