CRM-Systeme datenschutzkonform einsetzen
„Wir müssen alles über unsere Kunden wissen, und Datenschutz verbietet dabei alles“, sagen manche Beteiligte. Solche Äußerungen sind verständlich, aber nicht zielführend.
Um zu einem Miteinander zu kommen, müssen Datenschutzbeauftragte (DSBs) und Vertriebler lernen, was mit Interessenten- und Kundendaten im Business-to-Business-Bereich (B2B) möglich ist und wo die Grenzen sind.
Rechtsgrundlagen für Datenverarbeitung in CRM-Systemen
Was sind die Rechtsgrundlagen für die Verarbeitung von Daten in CRM-Systemen? Hier kommen nach Art. 6 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) drei Möglichkeiten infrage:
- Einwilligung,
- Vertrag mit der betroffenen Person oder
- Überwiegen der berechtigten Interessen des Unternehmens an der Verarbeitung (Interessenabwägung).
Vertrag? Eher nicht
Im B2B-Kontext entfällt in der Regel die zweite Möglichkeit, da überwiegend juristische Personen in Geschäftsbeziehungen stehen.
In diesen Fällen lässt sich eine Verarbeitung von CRM-Daten nicht per Vertrag begründen. Ausnahme: Die Kunden treten als Kaufleute oder vergleichbare Marktteilnehmer mit Personenidentität auf. Dieser Ansatz wird hier nicht weiterverfolgt.
Einwilligung? Besser nicht
Damit bleiben die Einwilligung und die Interessenabwägung als Möglichkeiten.
Theoretisch wäre es denkbar, dass Unternehmen von den Ansprechpartnern ihrer Kunden eine Einwilligung zur Speicherung ihrer Daten im CRM einholen.
Die Anforderungen an gültige Einwilligungserklärungen sind allerdings hoch. Daher ist eine Einwilligung nur sinnvoll, wenn wohlüberlegt ist, wofür sie gelten soll.
Proble…