Anfragen der Datenschutzaufsicht: So können Sie beraten
Es ist nichts Außergewöhnliches, dass Datenschutzaufsichtsbehörden von einem Verantwortlichen Informationen zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten verlangen. Sie reichen von Bitten um weitere Informationen bis hin zur Anordnung, Auskunft zu erteilen.
Welche Regelungen gibt es?
Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) kennt grundsätzlich zwei Regelungen, mit denen sich Datenschutzaufsichtsbehörden aktiv Informationen beschaffen können:
- die Anweisung, Informationen bereitzustellen nach Art. 58 Abs. 1 Buchst. a DSGVO (Auskunftsanordnung)
- die Pflicht, mit der Aufsichtsbehörde auf Anfrage zusammenzuarbeiten nach Art. 31 DSGVO (Mitwirkungspflicht)
Gerade die Mitwirkungspflicht übersehen Verantwortliche zuweilen. Denn sie findet sich etwas versteckt zwischen den Regelungen über das Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten in Art. 30 DSGVO und der Sicherheit der Verarbeitung in Art. 32 DSGVO – also zwischen Regelungen, denen nicht unbedingt der erste Gedanke gilt, wenn die Nachfrage einer Aufsichtsbehörde ins Haus flattert.
Das ist tückisch, weil die Missachtung der Mitwirkungspflicht von Art. 31 DSGVO bußgeldbewehrt ist (Art. 83 Abs. 4 Buchst. a DSGVO).
Spannungsverhältnis Interessen Aufsicht – Verantwortlicher
Sowohl die Auskunftsanordnung als auch die Mitwirkungspflicht sind als Instrumente wichtig, damit die Aufsichtsbehörden ihrer Aufsichtstätigkeit durch Aufklärungsmaßnahmen nachkommen können.
Dennoch stehen sie im Spannungsverhältnis zu Interessen des Verantwortlichen und des Auftragsverarbeiters. Dieses Spannungsverhältnis tritt insbesondere dan…