Damit Beschäftigte ihre dienstlichen Pflichten erfüllen können, stellt ihnen der Arbeitgeber in der Regel gewisse Arbeitsmittel zur Verfügung.
Was genau sind Arbeitsmittel?
Unter den Begriff der Arbeitsmittel fallen neben den offensichtlichen Geräten wie dem Arbeitscomputer, dem Diensttelefon und Büromaterialien auch elektronische Zugänge, etwa der Zugang zum Abruf von Datensätzen bei Behörden, der E-Mail-Zugang oder der Zugang zu Projektverwaltungssystemen.
Bekannte elektronische Zugänge sind z.B. Abfragemöglichkeiten beim Einwohnermeldeamt, beim Straf- oder Waffenregister.
Einigen öffentlichen Stellen sind die vorgenannten Anfragemöglichkeiten im Wege der Amtshilfe erleichtert eröffnet, während Privatpersonen bei der Anfrage einer erweiterten Melderegisterauskunft ein berechtigtes Interesse darlegen müssen.
Teilweise sind Auskünfte möglich, die einer Privatperson aufgrund einer Auskunftssperre vollends verwehrt bleiben.
Der Arbeitgeber regelt zumeist via Arbeitsvertrag oder interner Dienstvorschrift, ob die Beschäftigten dienstliche Arbeitsmittel zu privaten Zwecken nutzen dürfen. Ist die private Nutzung gestattet und begeht ein Beschäftigter hiermit einen Verstoß gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), stellt sich die Frage der Verantwortlichkeit für den Verstoß.
Weite Haftung des Arbeitgebers als Verantwortlichem
Zunächst muss angenommen werden, dass der Arbeitgeber als derjenige, der seinen Mitarbeitern die Zugänge zur Verfügung stellt, der Verantwortliche nach Art. 4 Nr. 7 der DSGVO ist und ihn deshalb eine Haftung nach Art. 83 DSGVO trifft.
Grundsätzlich ist es hierbei, entgegen den nationalen Regelungen von §§ 30 und 130 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG), unerheblich, ob der Verstoß durch eine Leitungsperson oder einen gesetzlichen Vertreter des Arbeitgebers herbeigeführt wird. Die Haftung erstreckt sich in Ausprägung des funktionalen Unternehmensbegriffs grundsätzlich auch auf die Beschäftigten in Positionen unter der Leitungsebene.
Das gilt unabhängig davon, ob der Arbeitgeber eine Aufsichtspflicht verletzt hat oder er Kenntnis vom Verstoß hatte.
Der Erwägungsgrund 150 zur DSGVO nimmt auf diese Regelung eindeutig Bezug. Bestätigt hat diese Auffassung auch das Landgericht Bonn in seiner Entscheidung vom 11. November 2020, Az. 29 OWi 1/20, zum Verstoß durch 1&1.