Eine Abmahnung ist eine formale Aufforderung, die den Empfänger der Abmahnung veranlassen soll, eine bestimme Handlung oder ein bestimmtes Verhalten zu unterlassen. Bei Datenschutzverstößen ist die wettbewerbsrechtliche Abmahnung nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) einschlägig.
„Einfallstor“ für eine solche Abmahnung kann z.B. eine Datenschutzerklärung auf der Unternehmenswebsite sein, die nicht konform zur Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) ist.
Wie sieht eine Abmahnung aus?
Typischerweise enthält ein Abmahnschreiben folgende Inhalte:
- kurze Beschreibung des Sachverhalts, beispielsweise unvollständige Datenschutzerklärung
- rechtliche Begründung des vorgeworfenen Wettbewerbsverstoßes
- Aufforderung, eine beigefügte Unterlassungserklärung innerhalb einer bestimmten Frist zu unterzeichnen und zurückzusenden
- Aufforderung, das abgemahnte Verhalten zukünftig zu unterlassen, meist verbunden mit der Androhung einer Vertragsstrafe für den Fall, dass das abgemahnte Verhalten nochmals auftritt
- Aufforderung zur Erstattung von Rechtsverfolgungskosten an den Abmahnenden, z.B. Rechtsanwaltskosten
Eine Abmahnung dient also dazu, einen Sachverhalt außergerichtlich zu klären. Eine Klärung vor Gericht ist erst dann erforderlich, wenn ein Unternehmen die abgemahnte Handlung fortsetzt und / oder keine Unterlassungserklärung abgibt.
Abmahnung durch Wettbewerber und Verbände
Abmahnungen werden im geschäftlichen Rechtsverkehr ausgesprochen, d.h. unter Unternehmern. Privatpersonen können keine Wettbewerbsverletzungen nach dem UWG begehen. Abmahner und Abmahnungsempfänger müssen Mitbewerber im Sinne des UWG sein. Dazu müssen sie in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis stehen (§ 2 Nr. 3 UWG).
Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis besteht, wenn beide Unternehmen Produkte oder Dienstleistungen an einen Endverbraucherkreis verkaufen, z.B. Unterhaltungselektronik. Allerdings kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Az. I ZR 60/70) auch dann ein konkretes Wettbewerbsverhältnis entstehen, wenn die beiden Unternehmen eigentlich verschiedenartige Waren und Dienstleistungen anbieten.
Ein solches Wettbewerbsverhältnis war in dem Fall, den der BGH zu entscheiden hatte, durch die Werbung eines Kaffeeherstellers entstanden. Er warb mit dem Werbespruch „Statt Blumen ONKO-Kaffee zum Muttertag“ und wurde so zum Mitbewerber eines Blumenhändlers.
Neben Mitbewerbern dürfen nach dem UWG bestimmte Verbände oder Wettbewerbsvereine Abmahnungen aussprechen, z.B. die Wettbewerbszentrale oder der Verbraucherzentrale Bundesverband e.V.
Abmahnung bei Verstößen gegen DSGVO bisher umstritten
Nach den bis Dezember 2020 geltenden Regelungen war es umstritten, ob sich Verstöße gegen die DSGVO wettbewerbsrechtlich abmahnen ließen:
- Das Argument gegen eine solche Abmahnung ist, dass das Sanktionssystem der DSGVO abschließend ist und ausschließlich die jeweiligen Datenschutzbehörden tätig werden können.
- Die andere Ansicht hielt neben den datenschutzrechtlichen Sanktionen zusätzlich wettbewerbsrechtliche Abmahnungen für möglich.
Klare Regelung im UWG
Der Gesetzgeber hat durch das „Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs“ Passagen des UWG geändert und Klarheit geschaffen. Die Neuregelungen sind überwiegend im Dezember 2020 in Kraft getreten.