Sie verwenden einen veralteten Browser. Um im Internet auch weiterhin sicher unterwegs zu sein, empfehlen wir ein Update.

Nutzen Sie z.B. eine aktuelle Version von Edge, Chrome oder Firefox

15. Februar 2022

Fernmeldegeheimnis: Mehr Schutz bei der Online-Kommunikation

DP+
Mit dem TTDSG fallen nun z.B. auch Anbieter von Videokonferenzsystemen unter das Fernmeldegeheimnis
Bild: iStock.com / gorodenkoff
4,67 (3)
Messenger, Videokonferenzdienste & Co.
Das TTDSG hat neue Regelungen zum Einsatz von E-Mail, Messenger und Videokonferenzsystemen geschaffen. Die Rechtslage hat sich dadurch gravierend geändert. Wichtig: Das gilt nicht nur für Anbieter von Kommunikationsdiensten, sondern auch für diejenigen, die sie nutzen.
Das Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz (TTDSG) ist derzeit in aller Munde. Vor allem Websitebetreiber und App-Anbieter sind von den neuen Vorschriften zum Einsatz von Tracking-Tools betroffen. Doch viel weitreichender sind die Änderungen im Bereich der Telekommunikation. Für die meisten Verantwortlichen war das Telekommunikationsrecht nur von untergeordneter Bedeutung. Denn sie fielen schlichtweg nicht unter die gesetzlichen Regelungen – bis das TTDSG kam.

Was bisher galt

Das Telekommunikationsgesetz (TKG) galt nach der bisherigen Rechtslage nur für die Anbieter klassischer Telekommunikationsdienste wie Telefónica, Vodafone oder Deutsche Telekom.

Das TKG regelt u.a., dass sich Anbieter von Telekommunikationsdiensten bei der zuständigen Aufsichtsbehörde, der Bundesnetzagentur, melden müssen.

Außerdem gelten verschärfte Vorschriften für die Verarbeitung von Verkehrs- und Standortdaten. Die Anbieter dürfen Kommunikationsdaten im Wesentlichen nur verarbeiten, soweit dies für den reibungslosen Ablauf der Telekommunikation, also für das Versenden und Empfangen von Nachrichten, erforderlich ist. Jede weitere Verwendung der Kommunikationsdaten für andere Zwecke ist untersagt.

Das Fernmeldegeheimnis

Zu den wichtigsten Regelungen im Telekommunikationsrecht gehört das sogenannte Fernmeldegeheimnis. Dem Fernmeldegeheimnis unterliegen sämtliche Kommunikationsdaten. Dazu gehört zum einen der Inhalt der Kommunikation, d.h. welche Nachricht gesendet wurde. Zum anderen sind die Metadaten geschützt. Unter Metadaten versteht man all…

Kristin Benedikt
+

Weiterlesen mit DP+

Sie haben noch kein Datenschutz-PRAXIS-Abo und möchten weiterlesen?

Weiterlesen mit DP+
Konzentrieren Sie sich aufs Wesentliche
Profitieren Sie von kurzen, kompakten und verständlichen Beiträgen.
Kein Stress mit Juristen- und Admin-Deutsch
Lesen Sie praxisorientierte Texte ohne Fußnotenapparat und Techniker-Sprech.
Sparen Sie sich langes Suchen
Alle Arbeitshilfen und das komplette Heftarchiv finden Sie online.
Verfasst von
Kristin Benedikt
Kristin Benedikt
Kristin Benedikt ist Richterin und Datenschutzbeauftragte am Verwaltungsgericht Regensburg. Zuvor leitete sie den Bereich Internet beim Bayerischen Landesamt für Datenschutzaufsicht.
Vielen Dank! Ihr Kommentar muss noch redaktionell geprüft werden, bevor wir ihn veröffentlichen können.