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22. Februar 2022

Betriebsratswahlen: Die sechs wichtigsten Fragen und Antworten

In vielen Unternehmen stehen schon bald die Betriebsratswahlen an. Doch was ist ein Wahlvorstand? Was ist eine Wählerliste? Die Antwort finden Sie hier.
Bild: iStock / Getty Images Plus / TanushkaBu
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Datenschutz im Unternehmen
Von März bis Mai stehen in vielen Unternehmen in Deutschland die Betriebsratswahlen an. Sie finden alle vier Jahre statt – und immer wieder tauchen dabei Fragen rund um den Datenschutz auf. Vom Wahlvorstand über die Wählerlisten bis zur Briefwahl. Die sechs wichtigsten Fragen und Antworten haben wir hier für Sie zusammengestellt.

Was ist ein Wahlvorstand?

Der Wahlvorstand organisiert und leitet die Betriebsratswahlen. Den Wahlvorstand selbst bestellt der amtierende Betriebsrat durch Beschluss spätestens zehn Wochen vor dem Ende seiner Amtszeit in einer Betriebsratssitzung.

Wie Unternehmen vorgehen, in denen es noch keinen Betriebsrat gibt, erklärt das W.A.F. Institut für Betriebsräte-Fortbildung AG auf seiner Webseite.

Was macht der Wahlvorstand?

Gleich nach seiner Bestellung muss der Wahlvorstand die Betriebsratswahl einleiten. „Zunächst sollte der Wahlvorstand auf seiner ersten Sitzung einen Zeitplan und verbindlichen Termin für die Betriebsratswahl festlegen“, heißt es auf der Webseite des W.A.F.

Darüber hinaus gehöre die Erstellung der Wählerliste – mit aktivem und passivem Wahlrecht und Regelungen für leitende Angestellte – zu den vordringlichsten Aufgaben des Wahlvorstands.

Was ist eine Wählerliste?

„Für eine erfolgreiche Betriebsratswahl ist eine fehlerfreie Wählerliste von großer Bedeutung“, betont das W.A.F. in seinen online-Informationen über Wählerlisten.

Denn nur die Arbeitnehmer, die in der Wählerliste aufgeführt seien, könnten ihr aktives und passives Wahlrecht ausüben.

Wie entsteht die Wählerliste?

Die erforderlichen Daten für die Wählerliste muss der Arbeitgeber dem Wahlvorstand zur Verfügung stellen. In der Regel verlangt der Wahlvorstand eine Liste aller im Betrieb beschäftigten Personen.

Falls er weitere Auskünfte braucht, greift § 2 Abs. 2 der Wahlordnung. Hier heißt es „Der Arbeitgeber hat dem Wahlvorstand alle für die Anfertigung der Wählerlisten erforderlichen Auskünfte zu erteilen.“

Welche Daten braucht der Wahlvorstand für die Wählerliste?

In der Regel braucht der Wahlvorstand für die Wählerliste diese Daten der Beschäftigten:

  • Vor- und Nachname
  • Geschlecht
  • Geburtsdatum

Mehr Daten braucht er bisweilen bei leitenden Angestellten, freien Mitarbeitern oder Leiharbeitern. Nur so kann er klären, ob auch sie ein Wahlrecht haben.

Was gilt bei der Briefwahl?

Beschäftigte, die am Wahltag voraussichtlich nicht im Betrieb sind, können die Briefwahl nutzen. „Es ist anzunehmen, dass in diesem Jahr durch Home-Office und Kurzarbeit deutlich mehr Fälle von Briefwahl anfallen“, betont Ines Bock in ihrem Bericht im Portal datenschutz-notizen.de.

Damit der Wahlvorstand klären kann, wer briefwahlberechtigt ist, benötigt er zusätzliche Daten – allen voran die privaten Adressen der Beschäftigten.

Datenschutz-Management Homeoffice

Datenschutz-Management Spezial: Homeoffice

Datenschutz endet nicht an der Eingangstür des Unternehmens. Die DSGVO-konforme Datenverarbeitung muss auch beim Mobilen Arbeiten sichergestellt sein. Datenschutzbeauftragte regeln mit „Datenschutz-Management Spezial“ die Arbeit außerhalb des Unternehmens und beugen Rechts-, Haftungs- und Cyberrisiken wirksam vor.

 

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Elke Zapf

Elke Zapf
Verfasst von
Elke Zapf
Elke Zapf
ist freiberufliche Kommunikationsexpertin und Journalistin. Ihre Schwerpunkte sind Wissenschaft, Forschung, nachhaltiger Tourismus und Datenschutz.
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