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21. März 2022

Zufriedenheitsbefragungen von Kunden per E-Mail

DP+
Empfehlenswert ist, Abfragen zur Kundenzufriedenheit auf die vorherige Einwilligung der Empfängerinnen und Empfänger zu stützen
Bild: iStock.com / Mykyta-Dolmatov
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Kundendatenschutz
Ist das Produkt oder die Dienstleistung geliefert, verschicken Unternehmen häufig E-Mails, die Kundinnen und Kunden nach ihrer Zufriedenheit befragen. Unter welchen Voraussetzungen ist dies zulässig?
„Wie zufrieden waren Sie?“ Eine einfache Frage mit weitreichenden Konsequenzen. Viele Unternehmen stellen sie ihren Kundinnen und Kunden per E-Mail, um interne Abläufe zu bewerten und wenn nötig anzupassen, etwa im Nachgang zu einem Produktverkauf oder zu einem Kundenservice-Kontakt.

Verbesserungspotenzial nutzen

Gerade durch Hinweise auf Probleme sowie mithilfe von Vorschlägen und Wünschen aus der eigenen Kundschaft lassen sich sowohl Fehler als auch Verbesserungspotenziale bei bestehenden Prozessen aufdecken. Überarbeiten Unternehmen diese Vorgänge bzw. führen sie neue Verfahrensweisen ein, profitieren davon nicht nur (bisherige und künftige) Kundinnen und Kunden, sondern auch die Unternehmen.

Führen nämlich die umgesetzten Optimierungsmaßnahmen dazu, dass Dienstleistungen und Produkte die Ansprüche und Erwartungen verstärkt erfüllen, kann dies die Kundenbindung langfristig steigern und beispielsweise häufigere Produktbestellungen, Folge- / Wartungsaufträge oder Weiterempfehlungen bewirken.

Die Frage der Rechtsgrundlage

Eine gern genutzte Möglichkeit, Kundinnen und Kunden nach ihrer Zufriedenheit zu befragen, ist die E-Mail. In den meisten Fällen verfügen Unternehmen bereits über die entsprechenden E-Mail-Adressen. Denn sie haben sie im Zusammenhang mit der Kaufabwicklung oder der Kontaktaufnahme mit dem Kundensupport bereits verarbeitet.

  • Bei E-Mail-Adressen handelt es sich regelmäßig um personenbezogene Daten. Daher ist für ihre Verarbeitung eine Rechtsgrundlage erforderlich (Art. 5 Abs. 1 Buchst. a, Art. 6 Abs. 1 Datensc…
Elena Folkerts Conrad S. Conrad
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Elena Folkerts
Elena Folkerts
Elena Folkerts, M.A., arbeitete zunächst in der Rechtsabteilung eines mittelständischen Softwareunternehmens und ist nun für einen der bundesweit führenden Dienstleister im Bereich Datenschutz tätig.
Conrad S. Conrad
Conrad S. Conrad
Conrad S. Conrad ist Volljurist und Senior Berater Datenschutz bei der datenschutz nord GmbH am Standort Hamburg.
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