Einheitliche Bußgeld-Methode und mehr Transparenz
Der Europäische Datenschutzausschuss (EDSA) ist die das gemeinsame Abstimmungsgremium der EU-Datenschutzbehörden. Er legte am 12. Mai 2022 die Leitlinien 04/2022 zur Berechnung von Bußgeldern nach der Europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) vor. Seine Vorsitzende Andrea Jelinek erklärte dazu in einer Pressemitteilung:
„Von nun an werden die Datenschutzbehörden im gesamten Europäischen Wirtschaftsraum dieselbe Methode zur Berechnung von Geldbußen anwenden. Dies wird zu einer weiteren Harmonisierung und Transparenz der Bußgeldpraxis der Datenschutzbehörden beitragen.“
Wichtiger Baustein für mehr Rechtsklarheit bei Bußgeldern
Das sieht auch Dr. Stefan Brink, der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit in Baden-Württemberg (LfDI BaWü), so. Er begrüßt in seiner Pressemitteilung die Leitlinien „als einen wichtigen Baustein zur einheitlichen Anwendung der Datenschutz-Grundverordnung“ und ist sich sicher, dass sie „für Rechtsklarheit in zentralen Fragen der Bußgeldbemessung“ sorgen.
Die Datenschutzkonferenz (DSK) fordere das schon lange und habe unter seiner Federführung im Oktober 2019 ein eigenes Konzept zur Bußgeldzumessung erstellt (wir berichteten) Das Landgericht Bonn hatte das Konzept jedoch im November 2020 verworfen (wir berichteten), da es den Einzelfall zu wenig berücksichtige.
Individuelle Umstände spielen wichtige Rolle
Diese Kritik ist in die neue EDSA-Leitlinie zu Bußgeldern eingeflossen – und Jelinek betont: „Die individuellen Umstände eines Falles müssen immer ein entscheidender Faktor sein, und die Datenschutzbehörden spielen eine wichtige Rolle, um sicherzustellen, dass jede Geldbuße wirksam, verhältnismäßig und abschreckend ist.“