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07. November 2024

Daten aus Visitenkarten für die Direktwerbung

DP+
Daten aus Visitenkarten für die Direktwerbung? Die Rechtsgrundsätze, um die es in diesem Urteil geht, gelten im Kern auch in Deutschland.
Bild: iStock.com/shapecharge
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Urteil aus Österreich
Auf Fachmessen oder Fachveranstaltungen Visitenkarten zu übergeben, gehört zum geschäftlichen Alltag. Welche rechtlichen Vorgaben hat der Empfänger einer Visitenkarte zu beachten? Ein Urteil aus Österreich zeigt, dass eine gewisse Vorsicht geboten ist.

Ein Unternehmen der Baubranche ist seit Jahren auf einschlägigen Fachmessen präsent. Dabei stellt es Boxen auf, in die Interessenten ihre Visitenkarte einwerfen können. Teils nehmen die Repräsentanten des Unternehmens Visitenkarten auch persönlich entgegen. Konkret geht es um eine Visitenkarte, die ein Messebesucher einem Geschäftsführer des Unternehmens übergeben hat. Dabei hatte der Messebesucher seine Mailadresse handschriftlich auf der Visitenkarte vermerkt.

Mithilfe der Daten von Visitenkarten verschickt das Unternehmen Newsletter

Die Mailadresse verwendete das Unternehmen dazu, dem Messebesucher einen Newsletter zuzusenden. Darin bot es ihm die Teilnahme an Fachkursen an. Irgendeine Kundenbeziehung zwischen dem Unternehmen und dem Messebesucher bestand nicht.

Der Empfänger der E-Mail hielt diese Vorgehensweise für unzulässig. Von einer Einwilligung in diese Verwendung seiner Daten könne keine Rede sein. Deshalb erstattete er Anzeige bei der zuständigen Behörde.

Das „Fernmeldebüro“ kommt ins Spiel

Zuständige Behörde ist in diesem Fall das „Fernmeldebüro“, eine österreichische Bundesbehörde. Das gesamte Geschehen spielte sich nämlich in Österreich ab. Sowohl das Unternehmen wie auch der Empfänger der E-Mail sind in Österreich ansässig. Das „Fernmeldebüro“ lässt sich in etwa mit der deutschen „Bundesnetzagentur“ vergleichen.

Das Fernmeldebüro verhängt eine Geldstrafe

Die Behörde sah im Verhalten des Geschäftsführers einen ernsten Rechtsverstoß. Er müsse dafür geradestehen, dass sein Unternehmen dem Messebesucher unerlaubterweise eine Werbemail zugeschickt hab…

Dr. Eugen Ehmann
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Dr. Eugen Ehmann
Dr. Eugen Ehmann ist ausgewiesener Fachmann auf dem Gebiet des Datenschutzes in Unternehmen & Behörden. Er ist Herausgeber eines renommierten DSGVO-Kommentars und Autor zahlreicher Beiträge in der Datenschutz PRAXIS sowie in vielen weiteren Datenschutz-Veröffentlichungen. Außerdem moderiert er seit 2003 die IDACON , den renommierten Datenschutz-Kongress.
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