Im zweiten Teil schauen wir uns das Compliance Center von
Microsoft 365 und insbesondere den Compliance-Manager genauer an. Sie erfahren, wie Sie den Manager für Ihre Prüfungen nutzen können.
Welche Prüfungsschritte und Maßnahmen helfen bei der Aufarbeitung der Sicherheitslücken in der Software des Microsoft Exchange-Servers? Klare Empfehlungen für betroffene Unternehmen und Behörden geben die bayerischen Datenschutzaufsichtsbehörden in ihrer „Praxishilfe zu Microsoft Exchange Sicherheitslücken“.
Arbeiten viele medizinische Fachbereiche z.B. im Krankenhaus zusammen, birgt das großes Risikopotenzial für Datenschutzverstöße. Sind Teile der verarbeiteten sensiblen Daten für Außenstehende „versteckt“, ist es noch höher. Wie identifizieren Sie solche Daten und v.a.: Wie vermeiden Sie sie?
Die elektronische Patientenakte ist zwar seit 1. Januar aktiv, aber nach wie vor umstritten. Patienten sind verunsichert. Viele Ärzte und Krankenkassen sehen Vorteile, einige auch Nachteile. Die Datenschutz-Profis und Aufsichtsbehörden weisen nach wie vor auf Schwachpunkte hin. Wir haben Dagmar Hartge, die Brandenburgische Landesdatenschutzbeauftragte, gefragt, was das für den Datenschutz bedeutet.
Sie begegnen einem immer öfter beim Surfen auf Webseiten oder bei Bestellvorgängen im E-Commerce: sogenannte Chatbots. Was müssen Verantwortliche datenschutzrechtlich beachten, wenn sie solche
Dialogsysteme mit „sprachlichen Fähigkeiten“ einsetzen?
Sind ergänzende Maßnahmen für die Datenübermittlung in einen
Drittstaat erforderlich, spielen die technischen Schutzmaßnahmen
eine wesentliche Rolle. Es gibt bisher keine allgemeingültigen Vorgaben, wohl aber Empfehlungen. Wie lassen sie sich in der Praxis umsetzen?
Das einfache Cookie-Management im Webbrowser reicht nicht, um raffinierte Verfahren zu unterbinden, die Nutzer-Aktivitäten nachverfolgen. Doch Webbrowser haben Funktionen, um auch moderne Tracking-Verfahren zu erkennen und zu blockieren. Selbst die sogenannten Super-Cookies lassen sich damit besser abwehren.
Wie überwacht der DSB den Datenschutz im Homeoffice? Denn grundsätzlich ist ja bei einer Begehung z.B. das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung zu beachten oder Hygienevorschriften. Wie so oft derzeit gilt auch hier: besser virtuell als gar nicht.
In den meisten Fällen wird der Arbeitgeber für Datenschutz-Verstöße seiner Beschäftigten haften. Doch es gibt auch Fälle, in denen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter höchstpersönlich „dran“ sind.