Viele Anforderungen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sind für Verantwortliche noch recht nebulös. Schauen wir uns daher einmal die andere Seite an: Was sollten Sie ganz klar NICHT tun?
Eine der großen Herausforderungen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) ist die Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA). Wir stellen eine Lösung vor, die den rechtlichen Regelungen, aber auch den praktischen Anforderungen der Unternehmen gerecht wird.
Wie hat zukünftig nach DSGVO eine Benennung zum DSB formal korrekt abzulaufen, und was ist inhaltlich zu beachten? Der Beitrag zeigt dies am Beispiel eines DSB, der als Arbeitnehmer beschäftigt ist und neben der Tätigkeit als DSB andere Arbeiten zu verrichten hat.
Auch die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO / GDPR) fordert zukünftig ein Verfahrensverzeichnis. Was muss nun ein solches Verzeichnis nach DSGVO enthalten?
Monitoring im Netzwerk und auf Endgeräten gehört zu den zentralen IT-Sicherheits-Maßnahmen. Unternehmen dürfen es aber nicht übertreiben: Der Datenschutz verlangt eine klare Beschränkung und eine Information der Betroffenen, damit das Monitoring nicht zur Spionage wird.
Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) stärkt den technischen Datenschutz. Sie bleibt aber vage, was konkrete Maßnahmen angeht. Wir stellen Möglichkeiten vor, diese Lücke zu füllen.
Ein Datenschutzbeauftragter steht immer wieder vor der Aufgabe, ein Rechenzentrum zu prüfen. Sehr häufig geht es um eine Kontrolle bei einem externen Auftragsverarbeiter. Wie gehen Sie die Prüfung am besten an?
Ein Supermarkt will herausfinden, wer im Kassenbereich ständig Waren stiehlt, vor allem Zigaretten. Deshalb installiert er eine Videoüberwachung. Bei der Videoüberwachung fällt zufällig auf, dass Kassiererin C im Zusammenhang mit Pfandflaschen Geld unterschlägt. Lassen sich die Videoaufnahmen als Beweismittel verwenden, um ihr zu kündigen? Und wie sieht es zukünftig unter der DSGVO aus?
Selbst wenn es noch etwa ein Jahr dauert, bis die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) tatsächlich wirksam und der Europäische Datenschutzausschuss (im Folgenden „Ausschuss“) installiert wird, macht sich die Vorgängerorganisation, die Art.-29-Gruppe, derzeit schon intensiv daran, Leitlinien für den Vollzug der Grundverordnung zu erarbeiten. Sie zeigen schon jetzt, wohin die Reise geht, etwa beim Thema „federführende Aufsichtsbehörde“.
Der Begriff des Risikos ist ein zentraler Baustein in der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Doch wie lässt sich eigentlich das Risiko konkret bestimmen? Eine Möglichkeit: Nutzen Sie eine Risikomatrix.