Wohnungsmiete und Datenschutz – Teil 1
Die Vorschriften der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) müssen sowohl große Vermietungsgesellschaften einhalten als auch „kleine“ Vermieter, die z.B. privat eine Wohnung vermieten, um die eigene Rente aufzubessern. Dazu zählen insbesondere die Einhaltung des Verarbeitungszwecks, z.B. „zur Durchführung des Mietvertrags“, also auch der Grundsatz der Datensparsamkeit, sowie die Sicherheit der Datenverarbeitung.
Informationspflichten erfüllen
Alle Vermieter müssen die Informationspflichten nach Art. 13, 14 DSGVO zwingend erfüllen. Dabei sollten Vermieter Folgendes angeben:
- Welche personenbezogenen Daten werden verarbeitet?
- Zu welchem Zweck (Anbahnung und Durchführung des Mietvertrags)?
- Auf welcher Rechtsgrundlage (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b DSGVO – Durchführung eines Vertrags oder Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. f DSGVO – berechtigte Interessen des Verantwortlichen)?
- Für welche Dauer gilt die Datenverarbeitung?
Ebenfalls anzugeben ist, ob auch Dritte die Daten des Mieters erhalten, beispielsweise Abrechnungsunternehmen für die Betriebskosten oder Handwerksbetriebe.
Geben Verantwortliche Daten zur Wohnung und zu den Betriebskosten weiter, um Mietspiegel oder Statistiken erstellen zu lassen, ist eine Erwähnung in den Informationen nötig. Außerdem ist hierfür zwingend die Einwilligung des Mieters erforderlich, da eine solche Weitergabe nicht mehr von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b oder Buchst. f DSGVO gedeckt ist.
In der Praxis hat es sich bewährt, eine Zusammenstellung der Informationen nach Art. 13, 14 DSGVO…