Auskunftspflicht gemäß DSGVO gilt auch hausintern
Eine Datenschutzerklärung auf der Website oder in Formularen eines Unternehmens gehört, sofern personenbezogene Daten verarbeitet werden, zum Standard. Es sollte bekannt sein, was sie enthalten muss, nämlich:
- den Namen und die Kontaktdaten des oder der Verantwortlichen
- die Kontaktdaten des oder der Datenschutzbeauftragten (DSB) (siehe auch: „Kontaktdaten“ eines DSB)
- die Zwecke der Datenverarbeitung
- die berechtigten Interessen der Datenverarbeitung, falls diese auf Art. 6 Abs. 1 Buchst. f der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) beruht
- die Empfänger der personenbezogenen Daten
- eine etwaige Datenübermittlung in ein Drittland
- die Dauer der Datenverarbeitung
- Informationen über die Rechte, die der betroffenen Person zustehen, wie z.B. Löschung, Berichtigung und Auskunft
- Informationen zu einem etwaigen Widerrufsrecht
- Informationen bzgl. Beschwerderecht bei einer Aufsichtsbehörde
Kein Unterschied zwischen Externen und Beschäftigten
Grundsätzlich sollten Sie als DSB die Verantwortlichen zu folgendem Punkt beraten: Die gleichen Mühen, die ein Unternehmen in eine Datenschutzinformation für „Externe“ gesteckt hat, sollte es auch für die eigenen Beschäftigten aufwenden. Warum? Weil die DSGVO bei Art. 15 DSGVO nicht unterscheidet, ob die betroffene Person jemand innerhalb oder außerhalb des Unternehmens ist.
Vielmehr spricht Art. 15 DSGVO vom „Auskunftsrecht der betroffenen Person“. Solche betroffenen Personen können gleichermaßen Kundinnen und Kunden, Lieferanten, (Website-)Besucher oder eben …