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24. Januar 2025

Auskunftspflicht gemäß ­­DSGVO gilt auch hausintern

DP+
Unternehmen müssen ihre Beschäftigten mittels einer Datenschutzerklärung über den Umgang mit deren personenbezogenen Daten informieren. Diese Pflicht beginnt schon beim Bewerbungsprozess.
Bild: iStock.com/Maxime Horlaville
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Datenschutzerklärung für Beschäftigte
Viele Verantwortliche nehmen die Auskunftspflicht sehr ernst und haben Prozesse eingeführt, um Externe über die Datenverarbeitung zu informieren. Doch es lohnt sich (und ist sogar verpflichtend), den gleichen Aufwand in die Information der eigenen Beschäftigten zu stecken.

Eine Datenschutzerklärung auf der Website oder in Formularen eines Unternehmens gehört, sofern personenbezogene Daten verarbeitet werden, zum Standard. Es sollte bekannt sein, was sie enthalten muss, nämlich:

  • den Namen und die Kontaktdaten des oder der Verantwortlichen
  • die Kontaktdaten des oder der Datenschutzbeauftragten (DSB) (siehe auch: „Kontaktdaten“ eines DSB)
  • die Zwecke der Datenverarbeitung
  • die berechtigten Interessen der Datenverarbeitung, falls diese auf Art. 6 Abs. 1 Buchst. f der Datenschutz-Grundverordnung (­­DSGVO) beruht
  • die Empfänger der personenbezogenen Daten
  • eine etwaige Datenübermittlung in ein Drittland
  • die Dauer der Datenverarbeitung
  • Informationen über die Rechte, die der betroffenen Person zustehen, wie z.B. Löschung, Berichtigung und Auskunft
  • Informationen zu einem etwaigen Widerrufsrecht
  • Informationen bzgl. Beschwerderecht bei einer Aufsichtsbehörde

Kein Unterschied zwischen ­Externen und Beschäftigten

Grundsätzlich sollten Sie als DSB die Verantwortlichen zu folgendem Punkt beraten: Die gleichen Mühen, die ein Unternehmen in eine Datenschutzinformation für „Externe“ gesteckt hat, sollte es auch für die eigenen Beschäftigten aufwenden. Warum? Weil die ­­DSGVO bei Art. 15 ­­DSGVO nicht unterscheidet, ob die betroffene Person jemand innerhalb oder außerhalb des Unternehmens ist.

Vielmehr spricht Art. 15 ­­DSGVO vom „Auskunftsrecht der betroffenen Person“. Solche betroffenen Personen können gleichermaßen Kundinnen und Kunden, Lieferanten, (Website-)Besucher oder eben …

Doris Kiefer
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Verfasst von
Doris Kiefer
Doris Kiefer
Doris Kiefer ist Rechtsanwältin, zertifizierte Datenschutzbeauftragte (IHK) und Data Protection Risk Manager (FOM) in München.
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