Eine Versicherte fordert von ihrer Versicherung die Kopie eines medizinischen Gutachtens, das über sie erstellt wurde. Das Kammergericht Berlin gibt ihr ohne Wenn und Aber Recht und bejaht ihren Auskunftsanspruch.
Da die Versicherung den Anspruch der Klägerin auf eine Kopie erst verspätet erfüllt hat, muss sie die Prozesskosten und außerdem die Anwaltskosten der Klägerin tragen.
Der Fall: Begutachtung für eine Rente wegen Berufsunfähigkeit im Versicherungsfall
Die Klägerin ist berufsunfähig. Zu ihrem Glück hat sie bei der Beklagten eine Versicherung abgeschlossen, aus der sie Anspruch auf eine Rente wegen Berufsunfähigkeit hat.
Die Erbringung der Versicherungsleistung war jedoch von einer Prüfung der Leistungspflicht abhängig. Die Prüfung sah vor, dass sich die Klägerin einer medizinischen Begutachtung unterzieht. Diese Begutachtung erfolgte in einem medizinischen Zentrum, das die Beklagte beauftragt hat.
Das Ergebnis: Die Berufsunfähigkeit der Klägerin wurde bestätigt. Die Beklagte zahlte deshalb die vereinbarte Rente wegen Berufsunfähigkeit.
Wunsch nach Kopie des medizinischen Gutachtens
Die Klägerin wollte wissen, was in dem Gutachten des medizinischen Zentrums steht. Deshalb verlangte sie von der Beklagten eine Kopie dieses Gutachtens.
Die Beklagte verweigerte ihr eine solche Kopie. Deshalb machte die Klägerin ihren Anspruch durch eine Klage beim Landgericht Berlin geltend.
Das Landgericht Berlin als erste Instanz gab ihr zwar Recht. Das beeindruckte die Versicherung jedoch nicht. Sie stellte der Klägerin nach wie vor keine Kopie zur Verfügung.
Letztlich Herausgabe des Gutachtens
Stattdessen legte die Beklagte Berufung gegen das Urteil des Landgerichts ein. So kam der Rechtsstreit in die nächste Instanz, nämlich zum Kammergericht Berlin.
Dort musste die Beklagte erkennen, dass ihre Position aussichtslos war. Es zeichnete sich deutlich ab, dass auch das Kammergericht den Anspruch der Klägerin auf eine Kopie bejahen würde.
Deshalb stellte die Versicherung der Klägerin die gewünschte Kopie jetzt doch zur Verfügung. Das geschah, während der Prozess noch lief.