➧ Ausgangspunkt ist eine Steuererklärung
Ein Steuerberater hat für seinen Mandanten eine Einkommensteuererklärung für 2015 abgegeben. Das Finanzamt hat einen Einkommensteuerbescheid erlassen. Dieser Einkommensteuerbescheid ist bestandskräftig. Ein Einspruch oder eine Klage gegen ihn sind daher nicht mehr möglich.
➧ Der Steuerzahler will Schadensersatz und Akteneinsicht
Der Mandant meint, sein Steuerberater hätte ihn nur völlig ungenügend über den Ablauf des Steuerverfahrens informiert. Dadurch sei ihm ein Schaden entstanden. Deshalb überlegt er, von seinem Steuerberater Schadensersatz zu fordern.
Schadensersatz kann der Steuerzahler nur bekommen, wenn er einen Schaden nachweisen kann. Hierfür braucht er entsprechendes Beweismaterial. Solches Beweismaterial hofft er in der Einkommensteuerakte zu finden, die das Finanzamt über ihn führt. Deshalb beantragte er beim Finanzamt Einsicht in seine Einkommensteuerakte für das Jahr 2015.
➧ Das Finanzamt lässt ihn abblitzen
Diesen Antrag lehnte das Finanzamt ab. Es ist der Auffassung, dass dem Steuerzahler ein solcher Anspruch generell nicht zusteht:
- Maßgeblich dafür, ob ein Recht auf Akteneinsicht besteht, sind die Regelungen der Abgabenordnung (AO).
- Dort ist ein solches Einsichtsrecht schlicht nicht vorgesehen.
- In diesem Punkt unterscheidet sich die Abgabenordnung von anderen gesetzlichen Vorschriften über Verwaltungsverfahren, die ein solches Einsichtsrecht durchaus kennen.
- Ein Beispiel hierfür bildet vor allem § 29 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, der zum Beispiel für Verwaltungsverfahren von Städten und Gemeinden gilt.