Startseite Betroffenenrechte Checkliste Datenschutzerklärung für Websites
Für Datenschutzerköärungen auf Websites finden im Rahmen der Transparenz die Regelungen der Art. 12 ff. DSGVO Anwendung.
In der Praxis ist nicht auszuschließen, dass eine Webseite auch Informationen über Dritte erhebt. Daher sollten Verantwortliche nicht nur die nach Art. 13 DSGVO erforderlichen Informationen, sondern zusätzlich die nach Art. 14 DSGVO nötigen Angaben zur Verfügung stellen.
Und mit dem Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz (TTDSG) kommen weitere Anforderungen hinzu.
Was heißt das nun ganz konkret? Die Checkliste führt die nötigen Punkte im Einzelnen auf.
Mehr dazu lesen Sie im Beitrag Datenschutzerklärung für Websites: Was muss drinstehen?
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