Die EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) hat u.a. zum Ziel, die Rechte der Betroffenen zu stärken. Zu diesen Rechten zählt auch das Recht auf Herausgabe von Daten (=Recht auf Auskunft).
Konkret kann ein Arbeitnehmer (=Betroffene) Informationen über die personenbezogenen Daten, die sein Arbeitgeber verarbeitet, und eine Kopie dieser Daten verlangen (Art. 15 DSGVO). Außerdem hat er das Recht, diese Daten unter bestimmten Umständen an einen anderen übertragen zu lassen (=Datenportabilität nach Art. 20 DSGVO).
Gerade Letzteres ist praktisch, etwa bei Daten, die Mitarbeiter mühsam in ein webbasiertes Formular eingegeben haben.
Gleiche Rechte für Arbeitnehmer
Gemäß Art. 88 Abs. 1 DSGVO steht es dem deutschen Gesetzgeber frei, spezielle Vorschriften für den Beschäftigtendatenschutz zu erlassen.
Soweit es um den Umgang mit den Beschäftigtendaten an sich und dessen Legitimierung geht, hat der deutsche Gesetzgeber mit § 26 BDSG-neu eine entsprechende Regelung geschaffen.
Sofern es allerdings um die Betroffenenrechte geht, hat er von dieser Möglichkeit Abstand genommen. Damit sind die Regelungen der Art. 12 ff. DSGVO vollumfänglich für Arbeitnehmer anwendbar.
Ausgangspunkt: Art. 12 DSGVO
Art. 12 DSGVO legt die Grundsätze fest, die Verantwortliche bei den Betroffenenrechten zu beachten haben:
- Die Auskunft muss u.a. präzise, verständlich und leicht zugänglich sein sowie klar und einfach in der Sprache.
- Stellt der Mitarbeiter den Antrag auf Auskunft elektronisch, so sollte der Arbeitgeber auch elektronisch dem Begehren nachkommen. Es sei denn, der Arbeitnehmer gibt Abweichendes an.
- Idealerweise stellt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein System zur Verfügung, über das er die Daten abrufen kann (Erwägungsgrund 63).
Achtung: Die DSGVO gibt Fristen vor!
Der Arbeitgeber muss unverzüglich, jedoch innerhalb eines Monats auf das Recht reagieren, das der Arbeitnehmer geltend macht. Nur dann, wenn der Arbeitgeber aufgrund einer Vielzahl von Anfragen oder der Komplexität der Anfrage nicht innerhalb dieser Frist Auskunft über seine personenbezogenen Daten, die im Unternehmen verarbeitet werden, erteilen bzw. die Daten übergeben kann, verlängert sich diese Frist um weitere zwei Monate.
In diesem Fall muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer aber innerhalb eines Monats nach Erhalt der Anfrage entsprechend informieren und ihm die Gründe der Verzögerung mitteilen.
Die Monatsfrist gilt auch, wenn der Arbeitgeber die Auskunft verweigert oder die Daten nicht übergeben will. In diesem Fall muss er den Arbeitnehmer über die Gründe und mögliche Beschwerderechte bei einer Aufsichtsbehörde bzw. einen gerichtlichen Rechtsbehelf informieren.
Welche personenbezogene Daten umfasst das Recht auf Auskunft?
Die Auskunft umfasst nach Art. 15 Abs. 1, 2 DSGVO
- Informationen über die Kategorien der verarbeiten Daten, inklusive einer Kopie aller Daten, die der Verantwortliche über den Arbeitnehmer gespeichert hat,
- die Zwecke der Verarbeitung,
- die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, denen gegenüber die Daten offengelegt wurden/werden,
- sofern die Empfänger ihren Sitz in einem Drittland oder bei internationalen Organisationen haben: Informationen über die geeigneten Garantien, die den Transfer nach Art. 46 ff. DSGVO rechtfertigen,
- falls möglich, die Speicherdauer oder die Kriterien für die Bestimmung der Speicherdauer,
- das Bestehen von Betroffenenrechten (z.B. Rechte auf Löschung, Berichtigung, Einschränkung der oder Widerspruch gegen die Verarbeitung),
- mögliche Beschwerderechte bei einer Aufsichtsbehörde,
- die Herkunft der Daten (wenn z.B. ein anderes Konzernunternehmen sie erhoben hat) und
- Informationen u.a. über das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling, die dahinterstehende Logik und die Konsequenzen für den Arbeitnehmer.
Umfang der Auskunft an Betroffene
Die Auskunft umfasst sämtliche Daten, die der Verantwortliche über den betroffenen Arbeitnehmer gespeichert hat. Dazu gehören nicht nur Daten, die in den HR-Systemen gespeichert sind, sondern auch Daten, die anfallen, wenn ein Mitarbeiter Dienst-Handys, Laptops, Webseiten oder Zeiterfassungssysteme nutzt. Damit geht die DSGVO weiter als die bisherige Rechtslage.
Eine Verpflichtung, das Auskunftsbegehren einzugrenzen, ist nicht vorgesehen. Erwägungsgrund 63 zur DSGVO erwähnt lediglich, dass dann, wenn „eine große Menge von Informationen über die betroffene Person“ verarbeitet wird, eine Präzisierung erforderlich ist. Offen ist zurzeit, wann dies der Fall ist. Die Aufsichtsbehörden haben dazu noch keine abschließende Position veröffentlicht.