➧ Was sind die Pflichten bei einer Datenerhebung?
Die gesetzlichen Pflichten sind vom Ansatz her klar: Wer personenbezogene Daten erhebt, muss den Personen, um deren Daten es dabei geht, eine ganze Reihe von Informationen zur Verfügung stellen. Das soll für die betroffenen Personen transparent machen, was mit ihren Daten geschieht. Dabei unterscheidet die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), ob die Daten bei der betroffenen Person selbst erhoben werden oder nicht.
➧ Welche Herausforderungen stellen sich dabei in allen Fällen?
Füllt die betroffene Person einen Fragebogen aus, handelt es sich um eine Erhebung bei der betroffenen Person selbst. Stammen die Daten über eine betroffene Person dagegen zum Beispiel von einem Adresshändler, handelt es sich um eine Erhebung bei einer anderen Stelle. Weil beide Situationen so verschieden sind, sieht die DSGVO unterschiedliche Informationspflichten vor. Aber bei beiden Konstellationen besteht dieselbe Herausforderung: Wie lässt sich erreichen, dass die Informationen übersichtlich und gut verständlich sind?
➧ Was hält die DSGVO von Datenschutz-Icons?
Eine gute Möglichkeit könnte die Verwendung von Datenschutz-Icons sein. Das sieht auch die DSGVO so. Deshalb hat sie der Europäischen Kommission ausdrücklich die Befugnis übertragen, „standardisierte Bildsymbole“ festzulegen. So regelt es Art. 12 Abs. 8 DSGVO. Zumindest bisher ist die Europäische Kommission aber noch nicht aktiv geworden. Im Gegenteil: Sie hat ausdrücklich erklärt, dass sie das einstweilen nicht vorhat.