Datenschutzhinweise: So lassen sie sich in der Praxis einbinden
- Hat die betroffene Person ihre Daten selbst bereitgestellt – z.B. bei einem Einkauf im Online-Shop –, gilt Art. 13 DSGVO.
- Stammen die Daten aus anderen Quellen, handelt es sich etwa um öffentlich verfügbare Kontaktdaten auf einer Webseite, sodass die Daten nicht direkt bei der betroffenen Person erhoben werden, ist Art. 14 DSGVO zu beachten.
Zentral: der Grundsatz der Transparenz
Diese beiden Bestimmungen tragen letztlich auch dem Grundsatz der Transparenz bei der Verarbeitung von personenbezogenen Daten Rechnung. Er ist in Art. 5 Abs. 1 Buchst. a DSGVO verankert. Danach muss für betroffene Personen „Transparenz dahingehend bestehen, dass sie betreffende personenbezogene Daten erhoben, verwendet, eingesehen oder anderweitig verarbeitet werden“ sowie in welchem Umfang eine Verarbeitung stattfindet und künftig noch stattfinden wird (siehe Erwägungsgrund 39 Satz 2 der DSGVO).
Was ist bei der Erfüllung der Informationspflichten zu beachten?
Für Verantwortliche ist jedoch oft unklar, wie sie die Informationspflichten so erfüllen, dass sie dem Transparenzgebot ausreichend gerecht werden. Unsicherheit herrscht dabei meist weniger in Bezug auf die Inhalte. D…