Müssen Verantwortliche wirklich alle Daten herausgeben?
Anlass für diesen Beitrag ist zum einen eine Mitteilung der Pressestelle des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit (LfDI) Baden-Württemberg zu einem Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Baden-Württemberg vom 20. Dezember 2018.
Zum anderen geht es um die kürzlich ergangenen Teilurteile des Landgerichts (LG) Köln vom 18. März 2019 und des Oberlandesgerichts (OLG) Köln vom 29. Juli 2019 zum datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch.
LAG Baden-Württemberg: Unternehmen muss umfassend informieren
Das Landesarbeitsgericht verpflichtet den beklagten Automobilkonzern in seinem Urteil dazu, die Informationen zum Beschäftigten, die dem Konzern vorliegen, umfassend offenzulegen.
Hintergrund der Entscheidung ist die Kündigungsschutzklage einer Führungskraft gegen einen großen deutschen Automobilkonzern.
Im Rahmen dieses Prozesses beanspruchte der Kläger Auskunft und die Zurverfügungstellung einer Kopie der verarbeiteten personenbezogenen Daten nach Art. 15 Abs. 1, 3 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).
Große Brisanz erlangt die Entscheidung aufgrund der besonderen Datenkategorie, zu der der Kläger die Auskunft beansprucht. Es ging nämlich um die im Beschäftigungsverhältnis besonders sensiblen Leistungs- und Verhaltensdaten.
Im erstinstanzlichen Urteil vom 19. Dezember 2017 stellte das Arbeitsgericht Stuttgart noch fest, der Antrag auf Auskunft sei unzulässig. Er sei zu unbestimmt, und es habe an einer ausreichenden Konkretisierung gefehlt.
Dem tritt das LAG entgegen: Der Kläger komme den Erfordernissen des Erwägungsgrunds 63 Satz 7 nach, ind…