Recht auf Berichtigung
Sind Daten falsch oder unvollständig, müssen sie korrigiert werden. Grundgedanke der Datenschutzgesetze ist, dass personenbezogene Daten immer die Realität abbilden müssen. Deshalb ist jeder Verantwortliche von Gesetzes wegen zur Berichtigung verpflichtet. Zusätzlich besitzt jede betroffene Person ein Recht auf Berichtigung ihrer Daten.
Das umfasst das Recht auf Berichtigung
Das Recht auf Berichtigung mag auf den ersten Blick trivial anmuten. Auf den zweiten Blick sind damit einige Aufgaben für Verantwortliche und Datenschutzbeauftragte verbunden.
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung
- Art. 5 Abs. 1 Buchstabe d DSGVO (Grundsatz der Richtigkeit von personenbezogenen Daten)
- Art. 16 DSGVO (Recht auf Berichtigung) und Erwägungsgrund 65 der DSGVO
- Art. 12 DSGVO (allgemeine Vorgaben zu den Betroffenenrechten)
- Art. 13 Abs. 2 Buchstabe b DSGVO und Art. 14 Abs. 2 Buchstabe c DSGVO (Information der Betroffenen bei der Datenerhebung über ihr Recht auf Berichtigung )
- Art. 15 Abs. 1 Buchstabe e DSGVO (Auskunft über das Recht auf Berichtigung )
- Art. 19 DSGVO (Pflicht zur Mitteilung einer Berichtigung an Dritte)
Daten müssen richtig sein
Das Gesetz verlangt, dass personenbezogene Daten sachlich richtig und auf einem aktuellen Stand sein müssen. Der Verantwortliche hat angemessene Maßnahmen zu treffen, damit unrichtige Daten „unverzüglich gelöscht oder berichtigt werden“ (Art. 5 Abs. 1 Buchstabe d DSGVO).
Dass er diesen Grundsatz einhält, muss der Verantwortliche auch nachweisen können (Rechenschaftspflicht aus Art. 5 Abs. 2 DSGVO).
Einem Betroffenen steht ein Anspruch auf Berichtigung zu (Art. 16 DSGVO). Soweit es sich um unvollständige Daten handelt, kann der Betroffene verlangen, dass der Verantwortliche eine ergänzende Erklärung beifügt.
Folgen von Fehlern
Sind Daten unrichtig, kann das für die betroffene Person und für den Verantwortlichen erhebliche tatsächliche Folgen haben.
Ein Beispiel: Ein Fehler im Geburtsdatum kann dazu führen, dass negative wirtschaftliche Aussagen auf den Betroffenen bezogen werden mit der Folge, dass z.B. Kreditverträge nicht zustande kommen. Besonders verhängnisvoll wirken sich unrichtige Daten aus, wenn ein Verantwortlicher sie an andere Stellen übermittelt hat.
Der Berichtigungsanspruch ist deshalb ein wichtiges Instrument im Rahmen der Betroffenenrechte.
Was ist „unrichtig“?
Darüber, wann personenbezogene Daten „unrichtig“ sind, lässt sich im Einzelfall durchaus streiten. Generell gelten folgende Grundsätze:
1. Abweichen von der Wirklichkeit
Eine Tatsache ist dann unrichtig, wenn sie nicht mit der Wirklichkeit übereinstimmt. Beispiel: Der Name der betroffenen Person ist eindeutig falsch geschrieben.
Eine Unrichtigkeit kann sich aber auch daraus ergeben, dass die angeführten Tatsachen nur ein unvollständiges Bild abgeben und deshalb jede für sich genommen zwar richtig ist, sie aber nicht vollständig sind.
Beispiel: Die Aussage, dass der Betroffene einen bestimmten Kredit nicht zurückgezahlt hat, mag für sich genommen objektiv richtig sein. Sie ist jedoch dennoch falsch, weil in einem wichtigen Punkt unvollständig, wenn z.B. die Angabe fehlt, dass der Betroffene den Kreditbetrag mit einer Forderung verrechnet hat, die er selbst gegen den Kreditgeber hatte.
2. Keine Werturteile
Unrichtig können nur Tatsachen sein, nicht dagegen Werturteile. Die Aussage „der Betroffene hat Kredite nicht ordnungsgemäß zurückgezahlt“ ist eine Tatsache, die richtig oder unrichtig sein kann. Die Aussage „der Betroffene hat einen unzuverlässigen Charakter“ ist ein Werturteil, über dessen Richtigkeit sich nicht streiten lässt.
Dabei ist es allerdings häufig so, dass ein Werturteil auf Tatsachen aufbaut und „in sich zusammenbricht“, wenn sich die Tatsachen, die ihm zugrunde liegen, als unrichtig herausstellen.
3. Bagatellen
Auch kleine Unrichtigkeiten lösen die Pflicht zur Berichtigung aus. Das Gesetz enthält insoweit keine Einschränkung.
4. Im Zweifel Einschränkung der Verarbeitung
Behauptet der Betroffene, dass Daten unrichtig sind, darf der Verantwortliche die Daten nur eingeschränkt verarbeiten, bis er die Richtigkeit der Daten überprüfen konnte (Art. 18 Abs. 1 Buchstabe a DSGVO).
Recht des Betroffenen auf Berichtigung
Bereits wenn personenbezogene Daten erhoben werden, müssen Verantwortliche die betroffenen Personen über die Umstände und über ihre Rechte informieren – unter anderem auch auf das ihnen zustehende Recht auf Berichtigung (vgl. Art. 13 Abs. 2 Buchstabe b DSGVO und Art. 14 Abs. 2 Buchstabe c DSGVO).
Aber auch später haben die betroffenen Personen ein jederzeitiges Auskunftsrecht gegenüber dem Verantwortlichen, ob ihnen ein Recht auf Berichtigung zusteht. Dies ergibt sich aus Art. 15 Abs. 1 Buchstabe e DSGVO.
Macht eine betroffene Person dann das Recht auf Berichtigung geltend, muss der Verantwortliche darüber unverzüglich, aber spätestens innerhalb eines Monats entscheiden (Art. 12 Abs. 3 DSGVO).
- Lehnt er die Berichtigung ab, muss er das begründen.
- Die Ablehnung muss einen Hinweis enthalten auf die Beschwerdemöglichkeit bei der Aufsichtsbehörde und auf die Möglichkeit eines gerichtlichen Rechtsbehelfs (Art. 12 Abs. 4 DSGVO).
Mitteilung einer Berichtigung an Dritte
Unter Umständen müssen auch Dritte über eine Berichtigung informiert werden. Das ist dann der Fall, wenn die Berichtigung auf Antrag erfolgt ist und wenn die betreffenden Daten bereits früher an Dritte weitergeleitet oder ihnen offengelegt wurden.
Die Mitteilung über die Berichtigung darf nur dann unterbleiben, wenn sie unmöglich oder unverhältnismäßig aufwendig ist (Art. 19 DSGVO).
Beweismittel
Zu beachten ist, dass eine Berichtigung dem Betroffenen auch schaden kann. Ein Beispiel: Die Angaben über seine wirtschaftliche Situation waren falsch, deshalb wurde ihm ein Kredit verweigert. Dadurch ist ihm ein lukratives Geschäft entgangen. Werden die falschen Angaben nunmehr einfach berichtigt, sind gleichzeitig die Beweismittel dafür vernichtet, dass ihm durch falsche Angaben ein Schaden entstanden ist.
In solchen Konstellationen empfiehlt es sich, die falschen Daten weiter aufzubewahren, jedoch für die Verarbeitung einzuschränken, sodass sie insbesondere nicht mehr weitergegeben werden können. Anstelle der falschen Daten dürfen Verantwortliche nur noch die richtigen Daten weitergeben.