Die Betroffenenrechte nach Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) zu erfüllen, bereitet weiterhin Probleme. Geht z.B. ein Auskunftsersuchen ein und der Verantwortliche erteilt die Auskunft fristgerecht, doch er hat die Identifizierung vergessen und der Antragsteller war gar nicht die betroffene Person, sind personenbezogene Daten in falsche Hände gelangt.
Deshalb ist es ein wichtiger Teil der Umsetzung des Auskunftsrechts, die Identität des Antragstellers oder der Antragstellerin zu überprüfen (Erwägungsgrund 64 DSGVO). Gefälschte digitale Identitäten sind leider keine Seltenheit. So basieren die um sich greifenden Phishing-Attacken auf einer gefälschten digitalen Identität, die vertrauliche Daten herauslocken soll.