Im Beispielfall erhob jemand gegen eine GmbH auf der Basis von Art. 15 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) Klage auf Auskunft über seine personenbezogenen Daten. Dazu reichte er diese Klage beim zuständigen Amtsgericht ein. Damit ist er im gerichtlichen Verfahren der Kläger. Das Gericht veranlasste die förmliche Zustellung der Klage an die GmbH. Damit ist die GmbH im gerichtlichen Verfahren die Beklagte. Kläger und Beklagte bilden zusammen die „Prozessparteien“.
➧ Auf eine Klage sollte man reagieren
In der Praxis kommt es immer wieder vor, dass ein Beklagter auf eine Klage schlicht nicht reagiert. So war es auch hier. Warum auch immer schien der GmbH die Klage gleichgültig zu sein.
Manche glauben, dass man eine Klage auf diese Weise einfach „aussitzen“ kann. Das kann tatsächlich funktionieren – allerdings nur, wenn es der Kläger mit sich machen lässt. Im Normalfall beantragt der Kläger jedoch irgendwann ein „Versäumnisurteil“.
➧ Es droht ein Versäumnisurteil
Selbstverständlich erlässt ein Gericht ein Versäumnisurteil nicht „einfach so“. Vielmehr prüft es zunächst, ob der vom Kläger behauptete Sachverhalt in sich logisch ist. Dann prüft es, ob sich – die Richtigkeit dieser Behauptungen unterstellt – auf dieser Basis für den Kläger ein Anspruch aus dem Gesetz ergibt.
Sofern beides der Fall ist, erlässt das Gericht ein Versäumnisurteil. Einen entsprechenden Antrag hatte der Kläger im Beispielfall gestellt.