Sie verwenden einen veralteten Browser. Um im Internet auch weiterhin sicher unterwegs zu sein, empfehlen wir ein Update.

Nutzen Sie z.B. eine aktuelle Version von Edge, Chrome oder Firefox

Datenschutzbeauftragte

Der oder die Datenschutzbeauftragte (DSB) ist eine Person, die der Selbstkontrolle bei Stellen dient, die personenbezogene Daten verarbeiten (d.h. bei Verantwortlichen und Auftragsverarbeitern).

Er oder sie hat dort die Aufgabe,

  • die Einhaltung der Datenschutzvorschriften zu überwachen,
  • die Beteiligten über ihre Pflichten zu unterrichten und sie zu beraten sowie
  • mit der Datenschutz-Aufsichtsbehörde zusammenzuarbeiten und als deren Anlaufstelle zu dienen.

➜ Mehr zu Datenschutzbeauftragten

DP+
Eine Roboterhand mit dem Buchstaben AI und eine Richterinnenstatue auf dem Holztisch mit Gesetzesbüchern. 3D-Illustration.
Bild: style-photography / iStock / Getty Images Plus
KI-Basics, Teil 2

Der zweite Teil dieser Artikelreihe stellt die Akteure der KI-Verordnung (KI-VO) vor und bespricht Maßnahmen für Hochrisiko-KI-Systeme, die sich aus der KI-VO ergeben. Die Analyse eines Anwendungsfalls gibt einen ersten Eindruck vom Umgang mit Hochrisiko-KI-Systemen.

Der Podcast fragt nach – diesmal bei den Referentinnen und Referenten der IDACON 2024

Diesmal geht es um so wichtige Themen wie das Auskunftsrecht, KI-Risiken, Videoüberwachung und Datenschutz-Folgenabschätzung, dies sind weitere, spannende Beispiele aus der Agenda der IDACON 2024, die vom 5. - 6. November in München stattfand. Was sollten Datenschutzbeauftragte dazu wissen, um in den Unternehmen und Behörden ihren Aufgaben nachgehen zu können?

Glas: Transparenz oder Schutzverletzung?

Glas ist aus der modernen Architektur kaum wegzudenken. Es steht für Transparenz, Offenheit und Helligkeit und prägt die Arbeitswelt in Büros, Produktionsstätten sowie mobilen Arbeitsumgebungen. Doch Vorsicht ist geboten.

DP+
Die KI-Leitfäden der Bayerischen Staatsregierung raten beim Einsatz generativer KI davon ab, im Internet frei verfügbare KI-Services zu nutzen. Die Nutzung im eigenen Mandanten sei aus Datenschutzsicht zu bevorzugen.
Bild: iStock.com/Tippapatt
Hilfestellung der Bayerischen Staatsregierung

Je einen KI-Leitfaden für das Management und für Beschäftigte hat die bayerische Staatsregierung bereitgestellt. Die Leitfäden wenden sich an alle Dienststellen des Freistaats Bayern mit ihren insgesamt über 350.000 Beschäftigten. Viele Regelungsbausteine eignen sich auch für Unternehmen.

DP+
Der Arbeitnehmerdatenschutz ist beim Einsatz von KI mitzudenken - hier symbolisiert durch schützende Hände eines Business-Mannes über Würfeln mit der Abbildung von Mitarbeitern
Bild: iStock.com/Andrii Yalanskyi
Künstliche Intelligenz im Unternehmen

Der Einsatz von KI-Systemen ist auf dem Vormarsch. Auch Arbeitnehmerdaten sind Gegenstand KI-gestützter Verarbeitung. Sie befinden sich damit im Anforderungsfeld zwischen Fürsorgepflicht, Mitbestimmung und Datenschutz.

Aufgaben von DSB

Fahrzeuge sind zu Datenkraken geworden. Viele Daten, die meisten davon auf Personen beziehbar, werden im technischen Fuhrpark und im Fuhrparkmanagement verarbeitet. Auf etliche Daten haben Verantwortliche keinen oder nur eingeschränkten Zugriff. Das hat Auswirkungen auf den Datenschutz im Unternehmen.

Microsoft-Produkte

Seit dem 30. September 2023 hat Microsoft einen neuen Servicevertrag, der für Produkte wie Windows und Office sowie Cloud-Dienste wie OneDrive und Teams gilt. Die Vertragsinhalte werfen viele datenschutzrechtliche Fragen auf: ein Überblick.

DP+
Büroflächenverkleinerungen scheinen zunächst simpel, bieten aber hinsichtlich des Datenschutzes eine Vielzahl von Fallstricken. Vorteilhaft sind hier ein Zeitplan, eine Checkliste und eine sorgfältige Dokumentation der ergriffenen Maßnahmen.
Bild: iStock.com/onurdongel
Aufgabe von Büroflächen

Telearbeit, gelegentliches Arbeiten im Homeoffice und mobiles Arbeiten kommen seit der Pandemie verstärkt vor und ermöglichen es, die Büroflächen zu verkleinern. Dabei gibt es jedoch zahlreiche Datenschutzfallen.

DP+
Es besteht die reale Gefahr, dass Angreifer KI-Algorithmen und Trainingsdaten manipulieren, so die EU-Agentur für Cybersicherheit
Bild: iStock.com/FotografieLink
Datenschutz und Cybersicherheit, Teil 9

Künstliche Intelligenz (KI) kann dabei unterstützen, Cyberangriffe zu erkennen und abzuwehren. Doch KI kann auch selbst zum Datenrisiko werden. Datenschutzbeauftragte sind hier mehrfach gefordert, nicht nur personenbezogene Daten zu schützen, sondern auch Manipulation und Missbrauch zu verhindern.

DP+
Ziel der KI-Verordnung ist es, Risiken der Künstlichen Intelligenz mit einem sektorübergreifenden, risikobasierten und menschzentrierten Ansatz zu reduzieren
Bild: iStock.com/style-photography
Künstliche Intelligenz

Mit Inkrafttreten der KI-VO wird sich der Compliance-Aufwand v.a. für Unternehmen, die Hochrisiko-KI-Systeme anbieten oder betreiben, um ein weiteres Risikomodul erhöhen. Für die Praxis bietet es sich an, das KI-Thema in das Datenschutzmanagement-System zu integrieren.

1 von 27

Behörden und öffentliche Stellen müssen grundsätzlich einen Datenschutzbeauftragten benennen. Für nicht-öffentliche Stellen (Wirtschaftsunternehmen) besteht diese Pflicht vor allem, wenn sie risikobasierte Tätigkeiten ausüben oder wenn sie (das gilt nur in Deutschland) mindestens 20 Personen mit der Verarbeitung von personenbezogenen Daten beschäftigen. Diese Schwelle wurde mit der BDSG-Novelle 2019 von ursprünglich zehn Personen verdoppelt.

Muss kein Datenschutzbeauftragter bestellt sein oder ist keiner bestellt, ist die Geschäftsleitung selbst dafür verantwortlich, die Einhaltung sämtlicher Datenschutzvorschriften zu überwachen.

Gesetze und Vorschriften zum Datenschutzbeauftragten

  • Art. 37 DSGVO (Benennung eines Datenschutzbeauftragten durch Behörden und öffentliche Stellen sowie in bestimmten Fällen durch nicht-öffentliche Stellen) mit Erwägungsgrund 97 der Datenshcutz-Grundverordnung (DSGVO)
  • Art. 38 DSGVO (Stellung des Datenschutzbeauftragten)
  • Art. 39 DSGVO (Aufgaben des Datenschutzbeauftragten)
  • §§ 5, 6 und 7 BDSG (in Deutschland für öffentliche Stellen des Bundes: Benennung, Stellung und Aufgaben eines Datenschutzbeauftragten)
  • § 38 BDSG (Benennung eines Datenschutzbeauftragten durch nicht-öffentliche Stellen in Deutschland)

Pflicht zur Benennung

Behörden und öffentliche Stellen müssen grundsätzlich einen Datenschutzbeauftragten / eine Datenschutzbeauftragte benennen (mit Ausnahme von Gerichten, soweit es deren justizielle Tätigkeiten betrifft). Dies steht in Art. 37 Abs. 1 Buchstabe a DSGVO. Für Deutschland ergibt sich das inhaltsgleich auch aus § 5 Abs. 1 BDSG.

Nicht-öffentliche Stellen, das heißt Wirtschaftsunternehmen und Personenvereinigungen des privaten Rechts (z.B. GmbH, Gewerbetreibende, Selbstständige oder Vereine) innerhalb der EU müssen dann einen DSB ernennen (gemäß Art. 37 Abs. 1 Buchstabe b und c DSGVO), wenn ihre Kerntätigkeit in einer umfangreichen Verarbeitung besteht

  • von personenbezogenen Daten, die eine regelmäßige und systematische Überwachung von Personen erfordert (Beispiel: „Big-Data“-Auswertungen) oder
  • von besonderen Kategorien personenbezogener Daten (im Sinne von Art. 9 DSGVO) oder von strafrechtlichen Verurteilungen und Straftaten (im Sinne von Art. 10 DSGVO).

In Deutschland sind die Voraussetzungen niedriger (§ 38 BDSG; gemäß der Öffnungsklausel in Art. 37 Abs. 4 DSGVO). Nicht-öffentliche Stellen müssen bereits dann Datenschutzbeauftragte benennen, wenn sie

  • in der Regel mindestens 20 Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigen oder
  • eine Datenschutz-Folgenabschätzung durchführen müssen oder
  • personenbezogene Daten geschäftsmäßig zum Zweck der Übermittlung, der anonymisierten Übermittlung oder für Zwecke der Markt- oder Meinungsforschung verarbeiten.

Auch auf freiwilliger Basis möglich

Aber auch wenn diese Voraussetzungen nicht vorliegen, kann es sinnvoll sein, auf freiwilliger Basis einen Datenschutzbeauftragten oder eine Datenschutzbeauftragte zu benennen. Denn die DSGVO stellt umfangreiche und vielfältige Aufgaben, die eine zentrale Stelle besser koordinieren kann. Das hilft  dabei, Risiken und Geldbußen zu minimieren.

Hat ein Unternehmen einen Datenschutzbeauftragten ernannt, muss es  seine Kontaktdaten veröffentlichen und der Aufsichtsbehörde mitteilen (Art. 37 Abs. 7 DSGVO).

Zuständigkeit für mehrere Verantwortliche

Behörden oder öffentliche Stellen dürfen einen gemeinsamen Datenschutzbeauftragten benennen.

Unternehmensgruppen (Konzernen) dürfen ebenfalls einen gemeinsamen DSB benennen, wenn und soweit er sich von jeder Niederlassung aus leicht erreichen lässt. Damit ist nicht nur die persönliche Präsenz, sondern es sind auch sprachliche Barrieren gemeint.

Es ist ebenfalls zulässig, eine Person außerhalb des Unternehmens oder der Behörde zum Beauftragten zu ernennen (Art. 37 Abs. 6 DSGVO), beispielsweise einen Mitarbeiter eines anderen Konzernunternehmens oder einen spezialisierten Dienstleister (externe Datenschutzbeauftragte).

Qualifikation von  Datenschutzbeauftragten

Zum / zur Datenschutzbeauftragten darf nur benannt werden, wer die folgenden Voraussetzungen erfüllt (Art. 37 Abs. 5 DSGVO):

Berufliche Qualifikation

Insbesondere Fachwissen auf dem Gebiet des Datenschutzrechts und der Datenschutzpraxis: Es muss sichergestellt sein, dass der / die Beauftragte ein entsprechendes Fachwissen besitzt. Wie er es erwirbt, ist nicht festgelegt – es gibt keine einheitlichen Ausbildungsstandards und keinen besonderen Ausbildungsgang. Bestandteile der beruflichen Qualifikation sollten Kenntnisse sein in

  • Recht (vor allem Datenschutzrecht),
  • Technik (Umgang mit, Verwendung von und Schutz von personenbezogenen Daten in der IT) sowie
  • Organisation (z.B. Entscheidungsabläufe und Entscheidungsstrukturen).

Nach der Benennung muss der DSB sein Wissen auf einem aktuellen Stand halten, beispielsweise durch Seminare, Fachliteratur oder Internetrecherchen. Die berufliche Qualifikation sollten Datenschutzbeauftragte nachweisen können, etwa durch Zeugnisse und Zertifikate. Die Kosten, die durch eine Aus- oder Weiterbildung entstehen, muss der Arbeitgeber tragen (Art. 38 Abs. 2 DSGVO).

Fähigkeit, die gesetzlichen Aufgaben zu erfüllen

Die Aufgaben von Datenschutzbeauftragten sind in Art. 39 DSGVO niedergelegt. DSB müssensoziale Kompetenz und Kommunikationsfähigkeit besitzen, um den Überwachungs- und Kommunikationsaufgaben nachkommen zu können.

Dazu zählt auch, dass sie keinen Interessenkonflikten ausgesetzt sein dürfen – der Kontrollierte darf nicht zum Kontrolleur werden (vgl. auch Art. 38 Abs. 6 DSGVO). Nicht als Datenschutzbeauftragte geeignet sind somit Geschäftsführer, IT-Leiter, Personalleiter sowie andere leitende Mitarbeiter.

Die Tiefe der Kenntnisse kann je nach Tätigkeitsbereichen des Verantwortlichen variieren. So muss beispielsweise der Datenschutzbeauftragte in einem Krankenhaus eine andere Mindestqualifikation besitzen als die Datenschutzbeauftragte in einem Maschinenbau-Unternehmen.

Aufgaben von Datenschutzbeauftragten

Die Aufgaben von Datenschutzbeauftragten schreibt Art. 39 DSGVO fest. Demnach besitzen sie die folgenden Aufgaben:

  • Unterrichtung und Beratung des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters sowie derjenigen Beschäftigten, die Verarbeitungen durchführen, über die Datenschutzvorschriften
  • Überwachung der Einhaltung der Datenschutzvorschriften, einschließlich der Überprüfung, ob Zuständigkeiten ordnungsgemäß geklärt sind und ob die Mitarbeiter im Datenschutz geschult und sensibilisiert sind. (Die Schulung selbst müssen Datenschutzbeauftragte nicht unbedingt selber durchführen.)
  • bei Datenschutz-Folgenabschätzungen: Beratung und Überwachung
  • Zusammenarbeit mit Aufsichtsbehörden
  • Anlaufstelle für Aufsichtsbehörden

Riskobasierten Ansatz beachten!

Bei all diesen Aufgaben müssen Datenschutzbeauftragte einen risikobasierten Ansatz wählen (Art. 39 Abs. 2 DSGVO): Je größer das Risiko eines Datenschutzverstoßes ist, desto schneller und tiefgreifender müssen sie tätig werden.

Darüber hinaus dienen DSB als Anlaufstelle für betroffene Personen, die sich mit Fragen zu den Datenverarbeitungen und ihren Rechten an sie wenden dürfen (Art. 38 Abs. 4 DSGVO).

Stellung der Datenschutzbeauftragten

Datenschutzbeauftragte sind ordnungsgemäß und frühzeitig in alle Fragen einzubeziehen, die den Schutz von personenbezogenen Daten betreffen (Art. 38 Abs. 1 DSGVO).

Weisungsfrei, Benachteiligungsverbot

Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben sind sie weisungsfrei – eine Beeinflussung von außen über das „Ob“ und das „Wie“ ihres Tätigwerdens ist nicht zulässig.

Wegen der Erfüllung ihrer Aufgaben dürfen sie nicht benachteiligt werden. Deshalb besitzen DSB einen Schutz vor Benachteiligungen; der Arbeitgeber kann ihnen nur erschwert kündigen (Art. 38 Abs. 3 DSGVO sowie § 38 Abs. 2 in Verbindung mit § 6 Abs. 4 BDSG).

Ihre Erkenntnisse und Mitteilungen berichten sie unmittelbar der höchsten Management-Ebene (Art. 38 Abs. 3 DSGVO), also z.B. dem Geschäftsführer oder dem Vorstand.

Datenschutz PRAXIS - Der Podcast
Vielen Dank! Ihr Kommentar muss noch redaktionell geprüft werden, bevor wir ihn veröffentlichen können.