Auch wenn normalerweise der Arbeitgeber für Datenverarbeitungen in seinem Unternehmen verantwortlich ist (Art. 4 Nr. 7 Datenschutz- Grundverordnung – DSGVO), obliegt es seinen Beschäftigten, die Vorschriften aus den geltenden Datenschutzbestimmungen in der Praxis umzusetzen. Die Beschäftigten agieren dabei als „unterstellte Personen“ (Art. 29 DSGVO) und dürfen personenbezogene Daten im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit nur auf Weisung des Arbeitgebers verarbeiten.
Der Arbeitgeber ist wiederum gemäß Art. 32 Abs. 4 DSGVO dazu verpflichtet, sicherzustellen, dass ihm unterstellte Personen mit Zugang zu personenbezogenen Daten die Datenverarbeitungen nur auf Anweisung durchführen. Neben einer entsprechenden Verpflichtung, die datenschutzrechtlichen Vorgaben einzuhalten, sollten Arbeitgeber die Beschäftigten daher regelmäßig im Datenschutzrecht schulen.