Dass es zu Unfällen und Gefahrensituationen kommt oder dass Beschäftigte chronische oder akute gesundheitliche Probleme haben, ist keine Seltenheit. Neben einer angemessenen medizinischen Reaktion, etwa durch Absetzen eines Notrufs oder Tätigwerden von Ersthelfern, ist es oft wichtig, einen Notfallkontakt zu benachrichtigen.
Die Benachrichtigung dient nicht rein dazu, eine Kontaktperson über die Notlage zu informieren. Sie kann mit ihrem Wissen etwa über Vorerkrankungen, unbekannte Allergien oder regelmäßig einzunehmende Medikamente möglicherweise sogar akute Notsituationen verhindern oder zumindest abmildern.
Anwendbarkeit der DSGVO
Das Problem vieler Betriebe beginnt allerdings früher: Sie müssen die Kontaktdaten der Notfallkontaktperson erfassen und speichern. Damit liegt eine Verarbeitung personenbezogener Daten vor. Sie unterliegt nach Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 4 Nr. 1, 2 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Insbesondere kommt hier nicht die sogenannte Haushaltsausnahme aus Art. 2. Abs. 2 Buchst. c DSGVO zum Tragen. Denn die Daten sind zwar privater Natur. Doch das Unternehmen oder die Behörde verarbeitet die Daten im beruflichen Kontext.