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02. Januar 2025

Datenschutz bei Push-Benachrichtigungen von Apps

DP+
Push-Benachrichtigungen sind ein bequemer Weg, Nutzerinnen und Nutzer zu informieren. Dabei sind Vorgaben der DSGVO wie auch des TDDDG zu berücksichtigen.
Bild: iStock.com/patcharin innara
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Datenschutzrechtliche Anforderungen
Push-Benachrichtigungen zur aktiven Information von Nutzerinnen und Nutzern zu verwenden, ist bei Apps für Smartphones oder Tablets mittlerweile üblich. Dabei sind jedoch datenschutzkonforme Einstellungen und Transparenz unbedingt erforderlich.

Bevor ein Anbieter eine App zum Download anbietet, hat er – als Verantwortlicher im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) für die Datenverarbeitungen durch die App – bestehende datenschutzrechtliche Anforderungen zu prüfen und umzusetzen. Dies betrifft z.B.

  • die Planung, über welche Funktionen die App verfügen soll,
  • inwiefern diese personenbezogene Daten verarbeiten soll und
  • mit welcher Rechtsgrundlage dies zu legitimieren ist.

Eine beliebte Funktion von Apps auf Smartphones oder Tablet-PCs sind die Push-Benachrichtigungen. Mithilfe der plötzlich auf dem Display erscheinenden Mitteilungen können App-Anbieter zu verschiedenen Zwecken direkt und aufmerksamkeitswirksam mit Nutzerinnen und Nutzern kommunizieren. Die App muss dafür nicht geöffnet oder aktiv sein. Beispiele sind Erinnerungen an Termine, Eilmeldungen oder Nachrichten-Ticker. Dies gilt als Vorteil, zumal die kurzen Nachrichten so lange auf dem Endgerät angezeigt bleiben, bis die Nutzerinnen und Nutzer sie selbst wieder löschen.

Aus datenschutzrechtlicher Sicht ist bei Push-Benachrichtigungen entscheidend, welchen Zwecken sie dienen und inwieweit nutzerseitig eine Steuerungsmöglichkeit bezüglich des (automatischen) Erhalts der Nachrichten besteht.

Praxis-Tipp

Bei der Prüfung der Funktionen von Apps sollten Datenschutzbeauftragte (DSB) grundsätzlich nicht nur die datenschutzrechtlichen Voraussetzungen aus der DSGVO unter die Lupe nehmen. Es ist auch zu überprüfen, ob Information…

Conrad S. Conrad Elena Folkerts
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Verfasst von
Conrad S. Conrad
Conrad S. Conrad
Conrad S. Conrad ist Volljurist und Senior Berater Datenschutz bei der datenschutz nord GmbH am Standort Hamburg.
Elena Folkerts
Elena Folkerts
Elena Folkerts, M.A., arbeitete zunächst in der Rechtsabteilung eines mittelständischen Softwareunternehmens und ist nun für einen der bundesweit führenden Dienstleister im Bereich Datenschutz tätig.
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