Die Betriebsvereinbarung als Basis für Datenverarbeitungen

Eine Betriebs- bzw. Dienstvereinbarung kann Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von Beschäftigtendaten sein. Das gilt beim Einsatz einer Software zur Personalverwaltung ebenso wie bei Überwachungsmaßnahmen, z.B. einer Videoüberwachung.
Betriebs- und Dienstvereinbarungen ermöglichen Regelungen, die auf die spezifischen Bedürfnisse im konkreten Beschäftigungs- und Sachbereich abgestimmt sind.
Was sagt die DSGVO?
Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) gestattet Kollektivvereinbarungen als spezifische Regelungen für die Datenverarbeitung im Beschäftigungskontext (Art. 88 Abs. 1 DSGVO, Erwägungsgrund 155 DSGVO). Der bundesdeutsche Gesetzgeber hat von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und Betriebs- sowie Dienstvereinbarungen als spezielle Rechtsgrundlagen in § 26 Abs. 4 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) verankert. Auch die Landesdatenschutzgesetze enthalten entsprechende Regelungen für Dienstvereinbarungen im öffentlichen Bereich der Länder.
Die Betriebs- bzw. Dienstparteien müssen bei ihren Regelungen die Vorgaben von Art. 88 Abs. 2 DSGVO beachten. Dies hebt § 26 Abs. 4 Satz 2 BDSG nochmals hervor. Nach Art. 88 Abs. 2 DSGVO müssen die Regelungen angemessene Maßnahmen umfassen, mit denen die berechtigten Interessen und Grundrechte der betroffenen Beschäftigten gewahrt werden. Das gilt insbesondere in Bezug auf
- die Transparenz der Verarbeitung,
- die Datenübermittlung innerhalb einer Unternehmensgruppe und
- die Überwachung am Arbeitsplatz.
Datenschutzrechtlicher Prüfungsmaßstab ist unklar
In der Praxis steh…