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17. April 2025

Die Betriebsvereinbarung als Basis für Daten­verarbei­tungen

DP+
Betriebsvereinbarung als Basis für Datenverarbeitungen: Auch Betriebs- und Dienstvereinbarungen müssen sich zu Fragen des Datenschutzes in dem Rechtsrahmen bewegen, den die DSGVO vorgibt, so der EuGH
Bild: iStock.com/metamorworks
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Ein EuGH-Urteil und seine Folgen
Betriebs- und Dienstvereinbarungen galten bislang als solide Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von Beschäftigtendaten. Allerdings sorgt aktuell ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) für erhebliche ­Unsicherheit. Die Folgen der Entscheidung für das Datenschutzrecht können im Einzelfall weitreichend und bedeutsam sein.

Eine Betriebs- bzw. Dienstvereinbarung kann Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von Beschäftigtendaten sein. Das gilt beim Einsatz einer Software zur Personalverwaltung ebenso wie bei Überwachungsmaßnahmen, z.B. einer Videoüberwachung.

Betriebs- und Dienstvereinbarungen ermöglichen Regelungen, die auf die spezifischen Bedürfnisse im konkreten Beschäftigungs- und Sachbereich abgestimmt sind.

Was sagt die ­DSGVO?

Die Datenschutz-Grundverordnung (­­DSGVO) gestattet Kollektivvereinbarungen als spezifische Regelungen für die Datenverarbeitung im Beschäftigungskontext (Art. 88ionicons-v5-k Abs. 1 ­DSGVO, Erwägungsgrund 155ionicons-v5-k ­DSGVO). Der bundesdeutsche Gesetzgeber hat von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und Betriebs- sowie Dienstvereinbarungen als spezielle Rechtsgrundlagen in § 26ionicons-v5-k Abs. 4 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) verankert. Auch die Landesdatenschutzgesetze enthalten entsprechende Regelungen für Dienstvereinbarungen im öffentlichen Bereich der Länder.

Die Betriebs- bzw. Dienstparteien müssen bei ihren Regelungen die Vorgaben von Art. 88 Abs. 2 ­DSGVO beachten. Dies hebt § 26 Abs. 4 Satz 2 BDSG nochmals hervor. Nach Art. 88 Abs. 2 DSGVO müssen die Regelungen angemessene Maßnahmen umfassen, mit denen die berechtigten Interessen und Grundrechte der betroffenen Beschäftigten gewahrt werden. Das gilt insbesondere in Bezug auf

  • die Transparenz der Verarbeitung,
  • die Datenübermittlung innerhalb einer Unternehmensgruppe und
  • die Überwachung am Arbeitsplatz.

Datenschutzrechtlicher ­Prüfungsmaßstab ist unklar

In der Praxis steh…

Dr. Markus Lang
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Dr. Markus Lang
Dr. Markus Lang
Dr. Markus Lang ist Rechtsanwalt in Düsseldorf (Datenschutzrecht-Praxis) und berät Unternehmen zum Datenschutz- und IT-Recht.
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