Praxisbericht
/ 25. März 2025

Die mit Abstand plausibelste Ausrede des Jahres

Datenschutzbeauftragte sollten auch immer wieder prüfen, ob sich beschäftigte Personen an verbindliche Regelungen halten. Dabei lässt sich so manche Überraschung erleben.

Bei der heutigen Begehung vor Ort geht es um die saubere Trennung betrieblicher und privater Nutzung von Arbeitsmitteln. Privates Surfen ist im betreffenden Unternehmen untersagt. Das hat gute Gründe. Denn öffnen Beschäftigte über betriebliche Systeme Internetseiten privat, haftet das Unternehmen für Handlungen der Beschäftigen, darf aber nicht ohne Weiteres prüfen, welche Seiten beschäftigte Personen angesehen haben.

Kontrollen privater Tätigkeiten sind dem Unternehmen aber unter bestimmten Bedingungen erlaubt. Normalerweise ist dann ein Betriebsrat dabei, Stichwort Kontrolle von Verhalten und Leistung. Im vorliegenden Fall gibt es dazu auch eine Betriebsvereinbarung.

Eine stichprobenartige Kontrolle steht an. Dabei wird der Browser an einem bestimmten Tag geprüft. Und zwar direkt am Arbeitsplatz des Mitarbeiters. Liegt in der Firewall, wo die Verläufe gespeichert werden, der Besuch von Webseiten offen, die eher privat zu sein scheinen, kann die beschäftigte Person hoffentlich erklären, was das war.

Wir sind in einer Marketingagentur. Per Zufallsgenerator ist Kollege Baikmann dran. In seinem Büro steht ein sehr flottes Fahrrad, das sehr teuer aussieht.

Laut Baikmanns Browser-Historie wurden an dem ausgewählten Tag 20 Fahrradshops im Internet besucht. Verdacht: private Nutzung. Kollege Baikmann lächelt vielsagend. „Sie denken jetzt, dass ich aus privatem Interesse die Shops besucht habe, stimmt’s?“ Der Mann hat recht.

„Aber Sie irren sich“, fährt er fort. „Wir haben den Auftrag eines Unternehmens erhalten, das eine Marketingkampagne bei Fahrradhändlern starten möcht…

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