DSB & interner Meldestellenbeauftragter – ein Widerspruch?
Bei der Auswahl von Personen für die Rolle des internen Meldestellenbeauftragten gibt es gemäß § 15 HinSchG verschiedene Anforderungen, die erfüllt werden müssen. Diese Anforderungen umfassen Aspekte wie Unabhängigkeit, Freiheit von Interessenkonflikten und Fachkunde.
Das sagt die EU-Whistleblowing-Richtlinie zu DSB & Meldestellenbeauftragter
In Erwägungsgrund 56 Satz 2 EU-Whistleblowing-Richtlinie (WBRL) heißt es: „In kleineren Unternehmen könnte diese Aufgabe durch einen Mitarbeiter in Doppelfunktion erfüllt werden, der direkt der Unternehmensleitung berichten kann, etwa ein Leiter der Compliance- oder Personalabteilung, ein Integritätsbeauftragter, ein Rechts- oder Datenschutzbeauftragter, ein Finanzvorstand, ein Auditverantwortlicher oder ein Vorstandsmitglied“. Der deutsche Gesetzgeber hat sich der Auffassung des EU-Gesetzgebers angeschlossen.
Erwägungsgründe sind rechtlich jedoch nicht bindend. Und § 14 HinSchG macht keine Ausführungen zum betrieblichen Datenschutzbeauftragten (DSB) als internem Meldestellenbeauftragten. Es ist daher allein am Maßstab der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) zu prüfen, ob ein DSB eine solche Aufgabe übernehmen kann bzw. sollte.