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21. Mai 2021

DSB-Tätigkeit nicht in Konflikt mit RDG | Podcast Folge 22

Podcast datenschutz-praxis
5,00 (5)
Im Gespräch mit Regina Mühlich
Der Berufsverband der Datenschutzbeauftragten Deutschlands (BvD) e.V. hat kürzlich, im April 2021, ein Positionspapier veröffentlicht, in dem er seine Position vertritt, nämlich dass die Tätigkeit der Datenschutzbeauftragten nicht im Konflikt mit dem Rechtsdienstleistungsgesetz steht. Über die genauen Hintergründe haben wir mit Regina Mühlich, Vorstandsmitglied des BvD, in einer Sonderfolge unseres Podcasts gesprochen.

Berufsbild des Datenschutzbeauftragten in der DSGVO

Was auf den ersten Blick selbstverständlich erscheint, wurde zuletzt in einem Urteil des Anwaltsgerichtshofs NRW ausführlich dargelegt. Danach steht die Tätigkeit des Datenschutzbeauftragten nicht im Konflikt mit dem Rechtsdienstleistungsgesetz. Der BvD nahm dieses Urteil zum Anlass den Sachverhalt in einem so benannten Positionspapier „Tätigkeit des benannten DSB: Kein Konflikt zum Rechtsdienstleistungsgesetz“ festzuhalten und noch einmal zusammenzufassen.

Im Podcast-Interview erläutert Regina Mühlich, selbst langjährige Datenschutzbeauftragte, wie das Verhältnis von DSGVO und Rechtsdienstleistungsgesetz zu verstehen ist, dass die Tätigkeit des DSB klar im Rechtsrahmen beider Gesetze zulässig ist, aber dass gleichzeitig Datenschutzbeauftragte aber auch Juristen gut beraten sind, die Grenzen der eigenen Kompetenzen zu kennen und zu berücksichtigen.

Regina Mühlich, Vorstandsmitglied des Berufsverbands der Datenschutzbeauftragten Deutschlands (BvD) e.V.

Regina Mühlich, Vorstandsmitglied des Berufsverbands der Datenschutzbeauftragten Deutschlands (BvD) e.V.

Sie beantwortet im Interview diese Fragen:

  • Überblick über das Thema: Was sind die verschiedenen Positionen bezüglich RDG und DSB?
  • Was ist die genaue Argumentation des AGH, die dem Positionspapier des BvD zugrundeliegt?
  • Gibt es ähnliche Konflikte in anderen DSGVO-Ländern?
  • Wo verlaufen die Grenzen? Wo verlasse ich als DSB den Datenschutzrechtlichen Beratungsauftrag?
  • Welche Empfehlungen haben Sie für die Verantwortlichen zur Bestellung eines Datenschutzbeauftragten?
  • Welche Empfehlungen haben Sie für die Datenschutzbeauftragten für den rechtsberatenden Teil ihrer Tätigkeit?
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