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20. Juli 2022

EuGH-Urteil: Sonderkündigungsschutz für Datenschutzbeauftragte

Die Stellung der internen Datenschutzbeauftragten wurde deutlich gestärkt! Mit dem Urteil vom 22. Juni 2022 wurde der Sonderkündigungsschutz bestätigt.
Bild: Stadtratte / iStock / Getty Images Plus
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Arbeitsrecht
Ist der besondere Kündigungsschutz für betriebliche Datenschutzbeauftragte, der im Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) verankert ist, mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar? Ja, er ist europarechtskonform – das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit seinem Urteil vom 22. Juni 2022 entschieden und damit die Stellung der internen Datenschutzbeauftragten deutlich gestärkt.

Datenschutzbeauftragte klagte gegen Kündigung

Vorausgegangen war – laut Medienberichten – ein längerer Rechtsstreit zwischen der Leistritz AG und einer Mitarbeiterin, die als Teamleiterin Recht und interne Datenschutzbeauftragte bei der Firma tätig war.

Das Unternehmen wollte beide Funktionen an eine externe Person auslagern und sprach eine ordentliche Kündigung aus betriebsbedingten Gründen aus.

Die Arbeitnehmerin erhob Kündigungsschutzklage und berief sich auf den Sonderkündigungsschutz als betriebliche Datenschutzbeauftragte nach Paragraph 38 BDSG in Verbindung mit Paragraph 6 BDSG.

Deutsche Gerichte waren sich nicht einig

Das zuständige Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht Nürnberg stimmten der Klägerin zu und wiesen die Kündigung zurück.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte jedoch Zweifel, ob der Sonderkündigungsschutz für Datenschutzbeauftragte nach dem BDSG europarechtskonform ist, und legte den Fall dem EuGH zur Klärung vor.

Europäischer Gerichtshof entscheidet: Sonderkündigungsschutz gilt

Der Europäische Gerichtshof bestätigte nun mit seinem Urteil vom 22 Juni 2022 den Sonderkündigungsschutz für Datenschutzbeauftragte:

Datenschutzbeauftragte müssen Aufgaben unabhängig ausüben können

Das Urteil geht zunächst auf den rechtlichen Rahmen ein und zitiert die Europäische Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO):

„Datenschutzbeauftragte sollten unabhängig davon, ob es sich bei ihnen um Beschäftigte des Verantwortlichen handelt oder nicht, ihre Pflichten und Aufgaben in vollständiger Unabhängigkeit ausüben können.“

Mitgliedsstaaten dürfen strengere Vorschriften erlassen

Mitgliedstaaten der EU dürfen deshalb – laut der Entscheidung der Ersten Kammer des EuGH – im Rahmen ihrer Zuständigkeit strengere Vorschriften für die arbeitgeberseitige Kündigung eines Datenschutzbeauftragten erlassen:

„Art. 38 Abs. 3 Satz 2 der Verordnung (EU) 2016/679 (…) zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten (und) zum freien Datenverkehr (…) ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, nach der einem bei einem Verantwortlichen (…) beschäftigten Datenschutzbeauftragten nur aus wichtigem Grund gekündigt werden kann (…)“

Datenschutzbeauftragte genießen Sonderkündigungsschutz

Nach deutschem Recht genießen Datenschutzbeauftragte also ein Sonderkündigungsrecht. Ihnen kann nur aus wichtigem Grund – zum Beispiel wegen Zerrüttung des Beschäftigtenverhältnisses – gekündigt werden.

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Elke Zapf

Elke Zapf
Verfasst von
Elke Zapf
Elke Zapf
ist freiberufliche Kommunikationsexpertin und Journalistin. Ihre Schwerpunkte sind Wissenschaft, Forschung, nachhaltiger Tourismus und Datenschutz.
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