Dass das Thema kein ganz einfaches ist, liegt zum einen an der Vielzahl verschiedener Akteure, die seitens der Unternehmen oder seitens der Dienstleister sowie der Presse in die Projekte involviert sind. Zum anderen treffen in diesem speziellen Bereich des Rechts verschiedene gesetzliche Regelungen aufeinander, die es Verantwortlichen schwer machen, einen roten Faden zu finden und rechtssichere Lösungen zu erarbeiten.
Ausgangspunkt: Das Recht am eigenen Bild
Ausgangspunkt jeder (datenschutz-)rechtlichen Betrachtung ist das „Recht am eigenen Bild“. Es geht von dem Grundsatz aus, dass jeder Mensch selbst bestimmen darf, ob er fotografiert (oder gefilmt) werden möchte und ob das entstandene Bildmaterial veröffentlicht werden darf.
Gesetzlich geregelt ist das Recht am eigenen Bild in § 22 und § 23 Kunsturhebergesetz (KUG). Nach § 22 KUG ist die Einwilligung der abgebildeten Person Bedingung für eine Veröffentlichung von Bildnissen. Ausnahmen von diesem Erfordernis regelt § 23 KUG.
Welche Rechtsgrundlage kommt infrage?
Das Recht am eigenen Bild ist eine besondere Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nach Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz (GG) in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist zugleich Anknüpfungspunkt des heutigen Datenschutzrechts.
So ist es nur folgerichtig, dass sowohl das Anfertigen als auch das Veröffentlichen von Bildmaterialien von betroffenen Personen eine Verarbeitung personenbezogener Daten im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) darstellt. Sie darf nur aufgrund einer einschlägigen Rechtsgrundlage erfolgen.
Als Rechtsgrundlage gemäß Art. 6 Abs. 1 DSGVO kommt bei Events und Veranstaltungen neben einer Einwilligung nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. a DSGVO ein überwiegendes berechtigtes Interesse des Verantwortlichen nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. f DSGVO infrage. Zwar ist es darüber hinaus denkbar, nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. b DSGVO Modelverträge abzuschließen. Im Unternehmensalltag fehlt in aller Regel jedoch die Praxisrelevanz, sodass wir diese Variante nicht näher beleuchten.
Ein Blick in die Tabelle zeigt, dass als Rechtsgrundlage im Unternehmenskontext aus Gründen der Rechtssicherheit in erster Linie eine Einwilligung nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. a DSGVO infrage kommt.