➧ Das hat das Gericht entschieden
Dass ein Datenschutzbeauftragter (DSB) seine Amtspflichten verletzt hat, rechtfertigt für sich allein weder die fristlose Kündigung seines Arbeitsverhältnisses noch seine Abberufung als DSB. Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob dem DSB im konkreten Fall überhaupt Pflichtverletzungen vorzuwerfen sind.