Hinweisgeberschutzgesetz & Datenschutz: Das ist zu tun
- Meldungen mit Angaben zu Hinweisgebern (sofern sie nicht anonym bleiben) und Informationen zu den beschuldigten sowie anderen betroffenen Personen wie z.B. Zeugen,
- aber auch personenbezogene Daten, die im weiteren Verlauf durch interne Ermittlungen erhoben werden, z.B. aus IT-Systemen, E‑Mails und Gesprächen.
Daher ist bei der Umsetzung der Vorgaben des HinSchG das Datenschutzrecht zu beachten.
HinSchG: Datenschutzrechtliche Erlaubnistatbestände und Grenzen für die Verarbeitung
Eine Verarbeitung personenbezogener Daten beim Betrieb eines Hinweisgebersystems nach HinSchG lässt sich auf Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) in Verbindung mit (i.V.m.) § 10 HinSchG stützen, da Verantwortliche damit eine rechtliche Pflicht erfüllen.
Die Verarbeitung durch die nach § 12 HinSchG einzurichtende interne Meldestelle ist zulässig, soweit es zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß § 13 HinSchG erforderlich ist, also zum
- Betreiben der Meldekanäle,
- Durchführen der Verfahren und
- Ergreifen von Folgemaßnahmen.
Die Erfüllung d…