„Kontaktdaten“ eines DSB
➧ Eine Datenerhebung führt zu Informationspflichten
Wer bei einer Person Daten erhebt, schuldet ihr eine ganze Reihe von Informationen. Dazu gehören auch die „Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten“ (siehe Art. 13 Abs. 1 Buchstabe b DSGVO). Bedeutet dies, dass der betroffenen Person auch der Name des Datenschutzbeauftragten genannt werden muss?
➧ Die praktische Bedeutung des Themas ist enorm
Die Antwort auf diese Frage hat enorme Auswirkungen im Datenschutz-Alltag. Wer eine Überwachungskamera installiert, muss ein Hinweisschild mit den vorgeschriebenen Informationen anbringen. Jeder Onlineshop muss die Informationspflichten beachten. Für elektronische Bewerbungsportale gilt dasselbe. Da macht es einen Unterscheid, ob jeweils der Name des Datenschutzbeauftragten auftauchen muss oder nicht.
➧ Die DSGVO-Juristen waren sich seit langem einig
Zur DSGVO gibt es zahlreiche Kommentierungen. Sie waren sich einig, dass der Name des Datenschutzbeauftragten nicht zu den „Kontaktdaten“ gehört, die bei einer Erhebung von Daten genannt werden müssen. Anders sah es nur ein einziger DSGVO-Kommentar, dies jedoch – wie der BGH anmerkt – „ohne Begründung“. Allerdings: Es wäre nicht das erste Mal, dass der BGH eine Rechtsfrage dann doch anders sieht als der „juristische Mainstream“.
➧ Das Ergebnis ist eindeutig
Laut BGH besteht jedenfalls im Rahmen der Information der betroffenen Person nach Art. 13 DSGVO kein Anspruch darauf, den Namen des Datenschutzbeauftragten zu erfahren. Die abweichende Auffassung, dass hier zu den „Kontaktdaten“ auch der Name gehöre, beurteilt der BGH schlicht als „nicht richtig“.
➧ Die Begründung spricht drei Ebenen an
Dieses Ergebnis sichert der BGH in mehrfacher Weise argumentativ ab. Dabei unterscheidet er drei Ebenen:
➧ Der Wortlaut ist eindeutig
- Der Wortlaut von Art. 13 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe b DSGVO ist eindeutig. Er verlangt, dass „die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten“ genannt werden. Der Name des Datenschutzbeauftragten ist in diesem Zusammenhang nicht erwähnt.
➧ Die DSGVO differenziert ganz bewusst
- Die Systematik der DSGVO stützt diese Interpretation. Denn je nach Zusammenhang differenziert die DSGVO ersichtlich ganz bewusst. Manchmal fordert sie lediglich die Nennung von „Kontaktdaten“, teils verlangt sie außerdem noch ausdrücklich die Nennung des Namens.
- Ein Beispiel für diesen Kontrast findet sich in Art. 13 DSGVO selbst. Art. 13 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe a DSGVO fordert, der betroffenen Person „den Namen und die Kontaktdaten“ des Verantwortlichen zu nennen. Unmittelbar danach spricht Buchstabe b der Vorschrift nur von den „Kontaktdaten“ des Datenschutzbeauftragten. Deshalb kann man davon ausgehen, dass die DSGVO hier bewusst differenziert.
➧ Entscheidend ist die Erreichbarkeit
- Schließlich spricht auch Sinn und Zweck der Regelung dafür, dass die Nennung des Namens des Datenschutzbeauftragten nicht zwingend ist. „Denn es kommt nicht auf die Person, sondern auf deren Funktion an“, so der BGH kurz und knapp. Für die betroffene Person ist entscheidend, dass sie den zuständigen Datenschutzbeauftragten problemlos erreichen kann. Sofern das gewährleistet ist, muss sie seinen Namen nicht erfahren.
➧ Der Zeitfaktor kommt dazu
Sehr praxisnah gibt der BGH einen weiteren Gesichtspunkt zu bedenken. Die Mitteilung der Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten gemäß Art. 13 DSGVO muss zum Zeitpunkt der Erhebung der Daten erfolgen. Die betroffene Person wiederum will sich möglicherweise erst Jahre danach an den Datenschutzbeauftragten wenden.
➧ Personen wechseln manchmal
Dann ist es misslich, wenn es inzwischen zu einer personellen Veränderung beim Datenschutzbeauftragten gekommen ist. Wäre der betroffenen Person bei der Erhebung Ihrer Daten der Name des Datenschutzbeauftragten mitgeteilt worden, dann würde dieser Name inzwischen nicht mehr stimmen. Dies könnte die Erreichbarkeit des inzwischen neuberufenen Datenschutzbeauftragten sogar erschweren.
➧ Das war im vorliegenden Fall potenziell relevant
Im konkreten Fall wäre dies möglicherweise relevant geworden. Die Geschäftsbeziehung zwischen der betroffenen Person und dem Verantwortlichen hatte von 1986-2000 gedauert. Zu dem Rechtsstreit, in dem die betroffene Person die fehlende Namensnennung beanstandete, kam es jedoch erst ab dem Jahr 2019. Es ist recht wahrscheinlich, dass sich in den über 30 Jahren seit Beginn der Erhebung von Daten im Jahr 1986 die Person des Datenschutzbeauftragten geändert hat.
➧ Die Überlegungen gelten für weitere Vorschriften
Die DSGVO enthält einige weitere Vorschriften, in denen sie lediglich die „Kontaktdaten“ des Datenschutzbeauftragten anspricht, ohne die Nennung seines Namens zu fordern. Wichtige Beispiele hierfür:
- Informationspflicht für den Fall, dass Daten nicht bei der betroffenen Person selbst, sondern anderweitig erhoben werden: Art. 14 Abs. 1 Buchstabe b DSGVO verlangt hier-wie auch Art. 13 DSGVO-nur „die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten“
- Informationen des Verantwortlichen gegenüber der Aufsichtsbehörde für die Konsultation im Rahmen einer Datenschutz-Folgeabschätzung: Gemäß Art. 36 Abs. 2 Buchstabe d DSGVO muss der Verantwortliche der Aufsichtsbehörde nur die „Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten“ mitteilen, nicht jedoch dessen Namen.
➧ Bei anderen Vorschriften gelten andere Regeln
Der BGH weist ausdrücklich darauf hin, dass die DSGVO in einer Reihe von Vorschriften verlangt, dass die konkrete Person des Datenschutzbeauftragten genannt wird. Wichtige Beispiele hierfür:
- Das Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten muss „den Namen und die Kontaktdaten“ eines etwaigen Datenschutzbeauftragten nennen (Art. 30 Abs. 1 Buchstabe a DSGVO).
- Eine Meldung von Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten an die Aufsichtsbehörden muss ausdrücklich „den Namen und die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten“ enthalten (Art. 33 Abs. 3 Buchstabe b DSGVO).
➧ Es gilt also: Bitte genau hinsehen!
Diese sorgfältigen Differenzierungen zeigen, dass pauschale Aussagen für die gesamte DSGVO nicht möglich sind. Es gibt sehr wohl DSGVO-Vorschriften, die über die Nennung der Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten hinaus auch die Nennung seines Namens fordern. Wie immer gilt es deshalb, genau hinzusehen.
➧ Hier ist das Urteil zu finden
Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 14. Mai 2024 ist bei Eingabe des Aktenzeichens VI ZR 370/22 im Internet problemlos zu finden. Die Frage, ob zu den Kontaktdaten eines Datenschutzbeauftragten auch dessen Namen gehört, ist in den Rn. 6-8 des Urteils behandelt.