Ausgangsfall: Kündigung einer Datenschutzbeauftragten wegen Umstrukturierung
Die Leistritz AG ist nach § 38 Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) – nicht jedoch nach Art. 37 Abs. 1 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) – verpflichtet, eine(n) Datenschutzbeauftragte(n) zu bestellen. Frau X war ab dem 15.1.2018 „Teamleiterin Recht“ und ab dem 1.2.2018 DSB der Leistritz AG. Mit Schreiben vom 13. Juli 2018 kündigte die Leistritz AG Frau X ordentlich zum 15. August 2018. Im Rahmen einer Umstrukturierung seien die interne Rechtsberatung und der Datenschutz aus dem Unternehmen ausgelagert worden. Diese Umstrukturierung rechtfertige die ordentliche Kündigung.
Die Arbeitsgerichte stehen auf Seiten der DSB
Gegen diese Kündigung wehrte sich Frau X mit einer Kündigungsschutzklage. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht sahen die Kündigung als unwirksam an. Aus dem BDSG ergebe sich, dass ein Datenschutzbeauftragter nur aus wichtigem Grund gekündigt werden könne. Die Umstrukturierung sei jedoch kein wichtiger Grund. Deshalb betrachteten beide Gerichte die Kündigung als unwirksam (Unwirksamkeit gemäß § 38 Abs.2 BDSG in Verbindung mit § 6 Abs. 4 Satz 2 BDSG).
Das Bundesarbeitsgericht ist sich unsicher, was den Kündigungschutz für Datenschutzbeauftragte angeht
Dagegen legte die Leistritz AG Revision zum Bundesarbeitsgericht (BAG) ein. Das BAG legte dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) die Frage vor, ob ein Mitgliedstaat in seinem Recht strengere Voraussetzungen für die Kündigung eines Datenschutzbeauftragten vorsehen kann als es die DSGVO tut. Diese Frage sei umstritten:
- Die Mehrheit der Rechtsliteratur vertrete die Auffassung, dass der Kündigungsschutz für DSB eine rein arbeitsrechtliche Regelung darstelle und dass die EU deshalb dafür überhaupt keine Gesetzgebungskompetenz habe.
- Einige Autoren würden jedoch die Auffassung vertreten, dass ein solcher besonderer Kündigungsschutz für einen Datenschutzbeauftragten gegen das Unionsrecht verstoße.