Vermieter, Wohnungseigentümer, Hausverwaltungen und Immobilienmakler müssen als Verantwortliche im Arbeitsalltag die Regeln der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) einhalten. Was bedeutet das genau? Die vorgestellten Fälle stammen aus dem Tätigkeitsbericht der Sächsischen Datenschutz- und Transparenzbeauftragten für 2023. Der Bericht findet sich unter dem Link https://ogy.de/qxyh.
Einsatz von Funk-Rauchwarnmeldern
Der Vermieter lässt in der Mietwohnung Funk-Rauchwarnmelder installieren. Der Mieter befürchtet eine Überwachung seines Verhaltens und meint, es liege eine automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten vor, sodass seine Einwilligung erforderlich sei.
Funk-Rauchwarnmelder sind in der Lage, mit jeweils anderen Funk-Rauchwarnmeldern zu kommunizieren. Das bedeutet, geht bei einem der Melder der Alarm los, aktiviert das auch die anderen Melder in der Wohneinheit.
Wer Funk-Rauchwarnmelder betreibt, verarbeitet personenbezogene Daten. Deshalb gilt die DSGVO. Die Verpflichtung zum Einbau von Rauchwarnmeldern ergibt sich aus den jeweiligen Landesbauordnungen. Damit ist die Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung Art. 6 Abs. 1 Buchst. c DSGVO, da eine gesetzliche Grundlage vorliegt. Eine Einwilligung des Mieters ist damit nicht erforderlich.