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30. Januar 2025

Persönliche Anrede und Geschlechtsidentität

Persönliche Anrede und Geschlechtsidentität
Bild: LongQuattro / iStock / Getty Images Plus
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Inhalte in diesem Beitrag
Erforderlichkeit und berechtigtes Interesse
Können Menschen dazu verpflichtet werden, beim Onlinekauf einer Fahrkarte zwischen der Anrede „Herr“ und „Frau“ zu wählen? Schon die Fragestellung löst verständlicherweise Emotionen aus. Doch lassen Sie sich gegen Ende dieses Artikels überraschen, wo sich die Antwort auf diese Frage überall auswirkt – weit über das Thema „Geschlechtsidentität“ hinaus!

➧ Es geht um eine Eisenbahnfahrkarte

SNCF Connect ist eine französische Aktiengesellschaft, bei der man Fahrkarten zahlreicher Eisenbahngesellschaften buchen kann. Ihre Internetseite steht unter https://www.sncf-connect.com/de-de/ auch in einer deutschen Version zur Verfügung. Im konkreten Fall ging es um den Kauf irgendeiner gewöhnlichen Eisenbahnfahrkarte.

➧ Die Webseite lässt nur zwei Anreden zu

Wer auf der Internetseite oder der App von SNCF Connect eine Buchung vornehmen wollte, musste jedenfalls im Jahr 2021 noch zwingend die gewünschte Anrede angeben. Dabei bestand nur die Wahl, entweder „Herr“ oder „Frau“ anzukreuzen. Weitere Möglichkeiten gab es nicht, insbesondere nicht die Möglichkeit, völlig auf eine Anrede zu verzichten.

➧ Ein Verein beschwert sich

Dagegen legte der Verein Mousse bei der französischen Datenschutzaufsicht CNIL Beschwerde ein. Der Verein Mousse wendet sich gegen die Diskriminierung sexueller Minderheiten (Internetseite: https://www.assomousse.org/).

➧ Die Datenschutzaufsicht sieht kein Problem

Am 23. März 2021 wies CNIL diese Beschwerde ab. Es seien keine Verstöße gegen die DSGVO zu erkennen. Die Erhebung und Verarbeitung der alternativen Anrede „Herr“ oder „Frau“ sei für die Erfüllung des Beförderungsvertrags und damit beim Kauf der Fahrkarte erforderlich. Der Grundsatz der Datenminimierung sei nicht verletzt. Es entspreche der Verkehrssitte, Kunden auf diese Weise personalisiert unter Verwendung einer Anrede anzusprechen.

➧ Die Sache kommt bis zum EuGH

Gegen diese Entscheidung reichte der Verein Mousse Klage beim zuständigen Gericht ein. Das Gericht war sich nicht sicher, wie die DSGVO hinsichtlich der Datenverarbeitung zum Zweck einer persönlichen Anrede auszulegen ist und wandte sich an den Europäischen Gerichtshof (EuGH).

➧ Es geht um die Vertragserfüllung

Zunächst wandte sich der EuGH der Frage zu, ob die geschilderte Erhebung und Verarbeitung der alternativen Anrede „Herr“ oder „Frau“ tatsächlich für die Erfüllung des im konkreten Fall abgeschlossenen Vertrags über eine Eisenbahnfahrt erforderlich ist. Maßgeblicher rechtlicher Maßstab hierfür ist Art. 6 Abs. 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b DSGVO.

➧ Die „Erforderlichkeit“ ist dabei zentral bedeutsam

Gemäß dieser Bestimmung ist eine Verarbeitung personenbezogener Daten dann rechtmäßig, wenn sie entweder

  • für die Durchführung des Vertrags oder
  • zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen

erforderlich ist.

➧ Der EuGH verneint die Erforderlichkeit im Ergebnis

Nach Auffassung des EuGH liegen diese Voraussetzungen nicht vor. Damit sind Erhebung und Verarbeitung der betroffenen personenbezogenen Daten rechtswidrig. Zur Begründung hält der EuGH folgende Punkte fest:

➧ Es geht um den „Hauptgegenstand“ des Vertrags

  • Bei der Frage, ob eine Datenverarbeitung erforderlich ist, ist auf den „Hauptgegenstand des Vertrages“ abzustellen.
  • Das ist im konkreten Fall die Durchführung einer Eisenbahnfahrt, was der EuGH juristisch formuliert als „Erbringung einer Schienentransportdienstleistung“ beschreibt.

➧ Erforderlich bedeutet „objektiv unerlässlich“

  • Die Verarbeitung muss „objektiv unerlässlich“ sein, damit der Verantwortliche die vertraglich vereinbarte Leistung erbringen kann.
  • Der Verantwortliche muss nachweisen können, dass und warum der Hauptgegenstand des Vertrags nicht erfüllt werden könnte, ohne dass er die Daten in dieser Form verarbeitet.

➧ Diese Argumente reichen nicht aus

  • Es genügt nicht, im Vertrag zu erwähnen, dass eine solche Verarbeitung von Daten erfolgt.
  • Ebenso genügt es nicht, dass die Verarbeitung für die Erfüllung des Vertrages lediglich von Nutzen ist.

➧ Es gibt realistische Alternativen

Die Anwendung dieser Grundsätze führt dazu, dass die zwingende alternative Angabe der Anrede „Herr“ oder „Frau“ nicht als erforderlich anzusehen ist:

➧ Höfliche Kundenkommunikation ist wichtig

  • Zwar gehört zu Erbringung der vertraglichen Leistung im konkreten Fall auch die Kundenkommunikation.
  • Im Rahmen dieser Kommunikation kann es nach der allgemeinen Verkehrssitte erforderlich sein, bei der Anrede Höflichkeitsformen zu benutzen und so das Markenimage des Unternehmens zu schützen.

➧ Dafür gibt es aber Gestaltungsvarianten

  • „Eine solche Kommunikation muss jedoch nicht notwendigerweise anhand der Geschlechtsidentität des betreffenden Kunden personalisiert werden.“ (Rn. 38 der Entscheidung).
  • Alternativ stünden nämlich allgemeine und inklusive Höflichkeitsformeln zur Verfügung, die „in keinem Zusammenhang mit der angenommenen Geschlechtsidentität dieser Kunden stehen.“ (Rn. 40 der Entscheidung).
  • Dabei könnte das Unternehmen solche Formeln nur gegenüber Kunden verwenden, die ihre Anrede nicht angeben möchten oder auch generell.

➧ Der EuGH macht gedanklich eine Gegenprobe

Dass diese Überlegungen zutreffen, zeigt sich nach Auffassung des Gerichts auch daran, dass die Angabe einer unzutreffenden Anrede sich nicht auf die Erbringung der vereinbarten Beförderungsleistung auswirken würde. Dies belege, dass die Anrede mit „Herr“ oder „Frau“ hierfür nicht erforderlich ist.

➧ Das Unternehmen versucht ein pfiffiges „ja, aber“

Nicht erwärmen konnte sich der EuGH für das Argument von SNCF Connect, dass es bei der Anrede mit „Herr“ oder „Frau“ noch um einen weiteren Aspekt gehe. SNCF Connect argumentierte dabei so:

  • Es gibt auch Züge mit Waggons, die für Personen mit derselben Geschlechtsidentität reserviert seien.
  • Um die vereinbarte Beförderungsdienstleistung daran anpassen zu können, sei es erforderlich, die Geschlechtsidentität der betroffenen Kunden zu kennen.

➧ Das macht der EuGH jedoch nicht mit

Der EuGH akzeptiert zwar, dass dies im konkreten Einzelfall eine Verarbeitung von Daten über die Geschlechtsidentität rechtfertigen könne. Es wäre jedoch aus seiner Sicht unverhältnismäßig, wegen einer geringen Zahl solcher Fälle systematisch und allgemein Anrededaten aller Kunden zu verarbeiten, aus denen die Geschlechtsidentität zu entnehmen ist. Dies verstieße gegen den Grundsatz der Datenminimierung.

➧ Eine Interessenabwägung ist noch ein Ansatz

Sehr breit geht der EuGH dann darauf ein, ob die von SNCF Connect vorgenommene Verarbeitung der Anrededaten „Herr“ und „Frau“ möglicherweise durch ein berechtigtes Interesse von SNCF Connect erforderlich ist. Rechtsgrundlage hierfür wäre Art. 6 Abs. 1 Unterabsatz 1 Buchstabe f DSGVO.

➧ Hier hält sich der EuGH zurück

Insoweit äußert sich der EuGH sehr skeptisch. Eine endgültige Entscheidung trifft er allerdings nicht. Diese endgültige Entscheidung will er vielmehr dem französischen Gericht überlassen, das sich an ihn gewandt hat. Als „sachdienliche Hinweise“ (so der EuGH in Rn. 51) führt der EuGH folgendes aus:

➧ „Tipps unter Kollegen“ gibt er aber doch

  • Der Wunsch, die Beziehung zu einem Kunden zu pflegen, kann nach Auffassung des EuGH zwar ein berechtigtes Interesse sein.
  • Dafür spreche Erwägungsgrund 47 zur DSGVO, der die Personalisierung von kommerzieller Direktwerbung erlaube (Rn. 54 der Entscheidung). Die Situation im vorliegenden Fall sei damit vergleichbar.

➧ Eine Mitteilung bei der Erhebung ist zwingend

  • Auf die Verfolgung eines berechtigten Interesses kann sich ein Verantwortlicher jedoch von vornherein nur berufen, wenn er der betroffenen Person unmittelbar bei der Erhebung der Daten das von ihm verfolgte berechtigte Interesse mitgeteilt hat.
  • Ansonsten kann die erwähnte Rechtsgrundlage des „Buchstaben f“ eine Verarbeitung nicht rechtfertigen (Rn. 52 der Entscheidung).

➧ Diese Alternative ist auch zu prüfen

  • Denkbar wäre es außerdem, die Personalisierung auf die Verarbeitung des Namens und der Vornamen des Kunden zu beschränken, ohne zusätzlich noch eine Anredeformel zu verwenden, die auf der Geschlechtsidentität aufbaut. Das zuständige französische Gericht muss sich noch damit auseinandersetzen, ob das möglicherweise ausreichen würde.

➧ Zum Teil besteht Handlungsbedarf

In der Entscheidung des EuGH geht es um eine sensible Thematik, die in der Gesellschaft stark diskutiert wird. Deshalb soll kurz skizziert sein, wann aufgrund seiner Entscheidung Handlungsbedarf besteht und wann nicht:

  • Wer seinen Kunden (männlich/weiblich/divers) schon bisher die freie Wahl lässt, ob sie überhaupt eine Anrede wünschen und wenn ja, ob die Anrede als männlich, weiblich oder divers ausgestaltet sein soll, hat keinen Handlungsbedarf.
  • Ebenso hat keinen Handlungsbedarf, wer schon bisher generell völlig geschlechtsneutrale Höflichkeitsformeln verwendet.
  • Wer dagegen von Kunden (männlich/weiblich/divers) in welcher Form auch immer die Angabe einer Geschlechtsidentität direkt oder indirekt verlangt, wird zu alternativen Lösungen greifen müssen.

➧ Eine Brisanz besteht für völlig andere Fälle

Eine generelle Brisanz der Entscheidung liegt in folgenden Ausführungen, die für alle Fälle gelten, in denen eine Verarbeitung auf den Rechtfertigungsgrund des berechtigten Interesses an einer Verarbeitung (Art. 6 Abs. 1 Unterabsatz 1, Buchstabe f DSGVO) gestützt wird (siehe Rn. 52 der Entscheidung):

  • Art. 13 Abs. 1 Buchstabe d DSGVO verlangt vom Verantwortlichen, dass den betroffenen Personen zum Zeitpunkt der Erhebung der Daten unmittelbar das verfolgte berechtigte Interesse mitgeteilt wird.
  • „Andernfalls [kann] diese Erhebung nicht auf der Grundlage von Art. 6 Abs. 1 Unterabsatz 1 Buchstabe f [DSGVO] gerechtfertigt werden.“

➧ Ein etwaiges Versäumnis hat knallharte Folgen

Dies bedeutet im Klartext:

  • Ein Verantwortlicher darf es auf keinen Fall versäumen, der betroffenen Person zum Zeitpunkt der Erhebung der Daten sein berechtigtes Interesse ausdrücklich mitzuteilen.
  • Unterlässt er das, kann er sich später nicht mehr auf dieses berechtigte Interesse berufen.
  • Darauf, ob das berechtigte Interesse objektiv vorliegt oder nicht, kommt es bei einem solchen Versäumnis nach Auffassung des EuGH nicht mehr an. Das ist dann gleichgültig (siehe Rn. 63 der Entscheidung).

➧ Prüfen Sie dringend etwaigen Handlungsbedarf!

Diese Anforderungen erfordern eine Verzahnung zwischen dem Inhalt der Information gemäß Art. 13 DSGVO gegenüber der betroffenen Person und der später durchgeführten Verarbeitung ihrer Daten, wenn die Rechtsgrundlage dafür eine Interessenabwägung gemäß Art. 6 Abs. 1 Unterabsatz 1 Buchstabe f DSGVO sein soll.

Besondere Bedeutung hat das für Bereiche wie Werbung (vor allem bei Bestandskunden) und Bonitätsprüfung. Wenn das Einholen einer Einwilligung nicht durchführbar ist, wird die Verarbeitung von Daten dort in der Regel auf den Rechtfertigungsgrund des berechtigten Interesses gestützt.

Das ist laut EuGH künftig nur noch möglich, wenn der betroffenen Person das jeweilige konkrete Interesse anlässlich der Erhebung der Daten bei dieser Person genannt wurde. Die Umsetzung dieser Anforderung dürfte in vielen Fällen schwierig sein.

Das Urteil des EuGH vom 9.1.2025 trägt das Aktenzeichen C-394/23 und ist abrufbar unter https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:62023CJ0394 .

Dr. Eugen Ehmann

Dr. Eugen Ehmann
Verfasst von
Dr. Eugen Ehmann
Dr. Eugen Ehmann
Dr. Eugen Ehmann ist ausgewiesener Fachmann auf dem Gebiet des Datenschutzes in Unternehmen & Behörden. Er ist Herausgeber eines renommierten DSGVO-Kommentars und Autor zahlreicher Beiträge in der Datenschutz PRAXIS sowie in vielen weiteren Datenschutz-Veröffentlichungen. Außerdem moderiert er seit 2003 die IDACON , den renommierten Datenschutz-Kongress.
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