Der Datenschutz für Telemedien im Teil 3 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes (TTDSG) sieht Auskunftspflichten über Bestandsdaten, Nutzungsdaten sowie Passwörter und Zugangsdaten vor (§§ 21–24 TTDSG). Was bis kurz vor dem Inkrafttreten des TTDSG nur für Telekommunikationsdienste geregelt war, gilt damit auch für Telemedien.
Wer ist Anbieter von Telemedien und damit zur Auskunft verpflichtet?
Zur Auskunft verpflichtet ist, wer „geschäftsmäßig Telemediendienste erbringt, daran mitwirkt oder den Zugang zur Nutzung daran vermittelt“.
§ 2 Abs. 2 Nr. 1 TTDSG definiert den Begriff „Anbieter von Telemedien“ gesetzlich. Dem Wortlaut nach deckt sich diese Definition allerdings nicht mit den nach §§ 21 bis 24 TTDSG Verpflichteten, und die Begriffsbestimmung erscheint auch inhaltlich redundant.
In jedem Fall ist der Begriff „Telemedien“ von zentraler Bedeutung: Telemedien sind nach der Definition in § 1 Abs. 1 Telemediengesetz (TMG) alle elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste, soweit sie nicht Telekommunikationsdienste nach § 3 Nr. 61 Telekommunikationsgesetz (TKG), telekommunikationsgestützte Dienste nach § 3 Nr. 63 des TKG oder Rundfunk nach § 2 des Medienstaatsvertrags (vormals: Rundfunkstaatsvertrag) sind. Damit ist jeder Webshop und jede Internetpräsenz erfasst.
Eine Begrenzung des Anwendungsbereichs der Auskunftspflichten erfolgt durch das Erfordernis der Geschäftsmäßigkeit. Wenngleich dieser Begriff nicht gesetzlich definiert ist, ist eine Gewinnerzielungsabsicht hierfür nicht Voraussetzung. Ausgegrenzt sind damit im Ergebnis nur rein private Angebote und gemeinnützige Angebote.
Vereinfacht zusammengefasst: Alle unternehmerischen Online-Angebote – insbesondere jeder Webshop – fallen in den Anwendungsbereich der Auskunftspflichten!
Und nicht nur sie: Verpflichtet sind auch diejenigen, die lediglich daran mitwirken, den Dienst zu erbringen, oder die den Zugang zur Nutzung dieser Dienste vermitteln. Gerade das Mitwirken ist – wie schon der Begriff nahelegt – sehr weit zu verstehen. Das kann auch die Hosting-Anbieter treffen. Voraussetzung ist allerdings, dass sie tatsächlich Zugriff auf die Daten haben und dass dieser Zugriff legal möglich ist.